Rz. 20

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Ersatzleistungen des ArbG anlässlich eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören – ebenso wie der Ersatz der Fahrtkosten selbst – zum Arbeitslohn (> Entfernungspauschale Rz 113); ebenso, wenn der ArbG das unfallbeschädigte Kfz auf seine Kosten reparieren lässt. Diese versteuerten Ersatzleistungen mindern den WK-Abzug nicht. Zum Ersatz von auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unfallbedingt zerstörten Sachen des ArbN vgl BFH 173, 73 = BStBl 1994 II, 256 sowie > Schadensersatz Rz 9 ff. Beschädigt ein ArbN auf einer beruflichen Fahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein firmeneigenes Kfz, so begründet der Verzicht des ArbG auf den ihm zustehenden Schadensersatz einen geldwerten Vorteil des ArbN (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837; BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766).

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