Rz. 1

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Aufwendungen für die Haltung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung (vgl § 12 Nr 1 EStG). Von diesem Prinzip gibt es aber bedeutsame Ausnahmen.

 

Rz. 2

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Werbungskosten:

Aufwendungen eines ArbN für eine Fahrt von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte bzw zum vom ArbG vorgegebenen Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einer weiträumigen Arbeitsstätte sind als WK abziehbar, wenn auch beschränkt auf die >  Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG). Nur Schwerbehinderte können ihre tatsächlichen Kfz-Kosten abziehen (> Entfernungspauschale Rz 105 ff).
Für alle anderen beruflich veranlassten Fahrten (Auswärtstätigkeit) sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als WK abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 1 und 2 EStG); dazu > Rz 3 ff.
 

Rz. 2/1

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Sonderausgaben:

Zu SA führen grundsätzlich Aufwendungen in tatsächlicher Höhe für die Benutzung eines eigenen privaten Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Für Wegstrecken zwischen der Wohnung und der Bildungseinrichtung darf allerdings nur die > Entfernungspauschale angesetzt werden (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 iVm § 9 Abs 4 Satz 8 EStG); auch hier gilt aber eine Sonderregelung für Schwerbehinderte (> Entfernungspauschale Rz 105 ff). Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Außergewöhnliche Belastungen:

Aufwendungen für ein eigenes privates Kraftfahrzeug können zu AgB iSv § 33 EStG führen, wenn sie im Zusammenhang mit zwangsläufig entstehenden Aufwendungen anfallen. Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen, > Krankheitskosten Rz 10 Fahrtkosten.

Zu Besonderheiten > Behinderte Menschen Rz 8. Der Aufwand wird nicht mit dem > Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 50 ff), sondern im Rahmen des Notwendigen in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den > Pflege-Pauschbetrag (vgl § 33b Abs 6 EStG).

Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs durch die unterhaltene Person, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 33a EStG für den Stpfl zu AgB führen (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).

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