Rz. 68

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ergibt sich zB aus einer betrieblichen Kostenstellenrechnung, dass auf ein ganzes Kalenderjahr (VZ) bezogen die gesamten Aufwendungen (> Rz 39 ff) für das beruflich und privat genutzte Kfz niedriger sind als der sich bei Ansatz der 1-%-Regelung ergebende Wert, so darf dieser niedrigere Wert als geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung angesetzt werden (BMF vom 03.03.2022, Rz 8, BStBl 2022 I, 232). Der mit 1 % des Listenpreises bemessene geldwerte Vorteil wird mithin durch die niedrigeren tatsächlichen Gesamtaufwendungen nach oben begrenzt ("gedeckelt").

 

Beispiel:

Ein dem ArbN A zur beruflichen und privaten Benutzung überlassener Pkw hatte im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Listenpreis von 35 000 EUR. Bei Ansatz der 1-%-Regelung unterliegt ein geldwerter Vorteil von 350 EUR monatlich für die Privatnutzung dem LSt-Abzug. Die > Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Kfz ist mit 12,50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (vgl BFH 212, 561 = BStBl 2006 II, 368). Im 9. Jahr nach dem Jahr der Anschaffung ist das Kfz abgeschrieben. Da A das Fahrzeug nur in verhältnismäßig geringem Umfang benutzt, ergeben sich für das Kalenderjahr nach dem Ende der Abschreibungsdauer nur noch Gesamtaufwendungen von 2 800 EUR. Dieser Betrag liegt unter dem nach der gesetzlichen 1-%-Regelung anzusetzenden Wert von (350 × 12 =) 4 200 EUR. Der ArbG kann deshalb den geldwerten Vorteil bei A statt mit 4 200 EUR nur mit 2 800 EUR ansetzen.

 

Rz. 68/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Entsprechendes gilt, wenn das dem ArbN überlassene Kfz nicht nur zu Privatfahrten, sondern auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung benutzt werden darf. Bei der Kostendeckelung kann der Nutzungswert nur auf die für das Nutzungsjahr angefallenen Gesamtkosten begrenzt werden; die Anwendung der Kostendeckelung ist deshalb im LSt-Verfahren erst nach Ablauf des Kalenderjahres iRd betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich, weil erst dann die angefallenen Gesamtkosten feststehen werden. Die im vergangenen Kalenderjahr angefallenen Gesamtkosten dürfen auch nicht aus Vereinfachungsgründen herangezogen werden. Zur Berücksichtigung von Kostenerstattungen Dritter vgl OFD München vom 25.05.2005, DB 2005, 1305. Zur Deckelung als Regelung der > Billigkeit seitens FinVerw vgl BFH/NV 2007, 1838; mit Recht kritisch zur Ansicht der FinVerw Seitz, DStR 1996, 1 [3] und Söhn, FR 1997, 245 [250]. Ergänzend abschlägig für den Stpfl BFH 261, 492 = BStBl 2018 II, 712 mwN zur Anwendung der 1-%-Regelung in Fällen, in denen die ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt; VerfB nicht angenommen gemäß BVerfG-Beschluss vom 21.03.2023 – 2 BvR 2129/18.

Zur Fahrergestellung in diesen Fällen > Rz 60 ff [63].

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