Rz. 48

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zahlt der ArbN an den ArbG für die laufende Nutzung des Kfz ein Entgelt, so mindert dieses den privaten Nutzungswert (> R 8.1 Abs 9 Nr 4 Satz 1 LStR).

 

Rz. 48/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein derartiges Nutzungsentgelt kann in folgenden Varianten vorkommen (BMF vom 03.03.2022, Rz 53, BStBl 2022 I, 232):

ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (zB eine Monatspauschale),
ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Km ausgerichteter Betrag (zB Kilometer-Pauschale),
die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom ArbN übernommenen Leasingraten,

und die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch ArbN (> Rz 50).

• Neuerdings werden auch zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen vorteilsmindernd berücksichtigt. Sie sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen (> Rz 52).

 

Beispiel:

Dem A stellt seine Firma ein Kfz zur beruflichen und privaten Benutzung einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung. Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten beträgt monatlich 300 EUR (Listenpreis 30 000 EUR); hinzu kommt ein Nutzungswert für Fahrten von der 28,6 km entfernten Wohnung zum Betrieb und zurück iHv (28 [Abrundung, da nur volle Entfernungs-km maßgebend; vgl > Rz 32] × 30 000 × 0,03 % =) 252 EUR. Insgesamt erhält A einen geldwerten Vorteil von 552 EUR monatlich. Vereinbart A mit seiner Firma ein Nutzungsentgelt von 50 EUR monatlich, das von seinem versteuerten Arbeitslohn einbehalten wird, so beträgt der dem LSt-Abzug unterliegende geldwerte Vorteil nur noch 502 EUR mtl.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann er außerdem > Werbungskosten iRd > Entfernungspauschale geltend machen.

 

Rz. 48/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu WK (BFH 256, 107 = BStBl 2017 II, 1011 und BFH 256, 116 = BStBl 2017 II, 1014 – zustimmend dazu zB Niermann, DB 2017, 510 – sowie BFH/NV 2017, 448 und 2018, 521). Negative geldwerte Vorteile sind nicht möglich. Der Fall übersteigender Nutzungsentgelte kann beispielsweise eintreten, wenn ArbN Zuzahlungen in Höhe der tatsächlichen Leasingraten erbringen, die den nach der 1-%-Regelung anzusetzenden Vorteil übersteigen.

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