Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ein Kopiergerät ist uE selbst kein Datenverarbeitungsgerät iSv § 3 Nr 45 EStG, sofern es auf fotomechanischem Wege ein Abbild herstellt. Dann ist die private Nutzung eines betrieblichen Kopiergeräts uE nicht ohne weiteres steuerfrei. Gleichwohl führt die gelegentliche unentgeltliche geringfügige Benutzung eines betrieblichen Kopiergerätes für außerbetriebliche Zwecke durch den ArbN uE nicht zu > Arbeitslohn Rz 54, 93. Anders kann es aber sein, wenn wiederholt umfangreiche Unterlagen vervielfältigt werden, zB auch für die Vereins- oder eine andere ehrenamtliche Tätigkeit.

 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Wird dem ArbN ein betriebliches Gerät zur privaten Nutzung überlassen, in dem eine Druck- und eine Kopierfunktion enthalten sind, kann dies nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei sein, wenn das Multifunktionsgerät als Peripheriegerät mit einem > Computer Rz 15 verbunden ist. Ergänzend > Telekommunikationskosten.

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