Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ersetzen ArbG ihren ArbN die für ein Gehaltskonto bei einem Kreditinstitut entstehenden Kontoführungsgebühren, so sind die Vergütungen in voller Höhe stpfl Arbeitslohn; sie sind kein steuerfreier Auslagenersatz (> R 19.3 Abs 3 Satz 2 Nr 1 LStR; > Arbeitslohn Rz 60 ff; > Auslagenersatz Rz 1, 2). Zu Besonderheiten bei ArbN eines Kreditinstituts > Bankgewerbe Rz 8.

 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Kontoführungsgebühren werden als Werbungskosten anerkannt, soweit sie auf beruflich veranlassten Kontobewegungen beruhen wie zB auf der Gutschrift von > Arbeitslohn und auf beruflich veranlassten Überweisungen; Pauschalgebühren können aufgeteilt werden (BFH 141, 50 = BStBl 1984 II, 560; H 9.1 LStH). Entsprechend kommen uE auch WK bei anderen Einkunftsarten wie zB aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Bei ArbN ist ein Nachweis von Bankgebühren bis zu 30 DM = 16 EUR im Kalenderjahr nicht erforderlich (vgl FinVerw zB FinMin NW vom 24.01.1985 S-2332-15-VB3, DB 1985, 258 = EStG-K § 9 EStG 9.4; vgl auch EFG 2003, 1079). Höhere Beträge müssen dem FA nachgewiesen werden.

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