Rz. 62

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt ist aber eine Jahressteuer (vgl § 2 Abs 7 Satz 1 iVm § 51a Abs 1 Satz 1 EStG). Beginnt oder endet die KiSt-Pflicht im Laufe des Kalenderjahres (VZ), so bemisst sich die KiSt bei der Veranlagung in allen Bundesländern nach der auf den Zeitraum der Steuerpflicht anteilig entfallenden Jahres-ESt (sog Zwölftelung). Die in den KiStG (zB § 2 Abs 3 KiStG TH) für den Austritt aus der Kirche während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung ist verfassungsgemäß (BFH 184, 167 = BStBl 1998 II, 126 im Anschluss an BVerwG 79, 62 vom 12.02.1988 – 8 C 16/86 = NJW 1988, 1804; vgl hierzu Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, Habil Tübingen 1999, 371 ff und 441ff). Deshalb führt zB ein nach dem Austritt erzieltes höheres Einkommen (zB Gehaltserhöhung) zur Erhöhung der KiSt (BFH 184, 167 aaO). Die Erfassung solcher Einkunftsteile, die dem Stpfl erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts zufließen, sind einer verfassungsrechtlich unzulässigen Nachversteuerung nicht gleichzustellen, da durch die Zwölftelung im Grundsatz nur von einer zeitanteiligen KiSt-Pflicht ausgegangen wird. Im Grunde soll die Zwölftelungsregelung nur für den VZ des Kirchenaustritts der Verwaltungsvereinfachung dienen (BFH 184, 167 aaO mwN). Dies gilt auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Einmalzahlungen oder Sondereinkünfte zufließen, zB in Form eines Veräußerungsgewinns (BVerwG 79, 62 aaO).

 

Rz. 62/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gezwölftelt wird auch, wenn bei einem Umzug innerhalb Deutschlands die KiSt-Sätze zwischen dem Bundesland des früheren und des neuen Wohnsitzes abweichen (> Rz 18; > Rz 28). Die KiSt wird dann entsprechend der Dauer des jeweiligen Wohnsitzes nach Monaten mit dem KiSt-Satz erhoben, der für das jeweilige Bundesland gilt; für den Monat des Umzugs wird noch der für den bisherigen > Wohnsitz maßgebende KiSt-Satz angewendet. Die Zwölftelung unterbleibt bei zeitgleichem Wegfall der unbeschränkten ESt- und der KiSt-Pflicht während des VZ, zB bei Wegzug ins Ausland oder Tod.

 

Rz. 62/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Besteht jeweils für einen Teil des VZ sowohl unbeschränkte als auch beschränkte ESt-Pflicht, werden > Inländische Einkünfte, die während der beschränkten ESt-Pflicht erzielt worden sind, den während der unbeschränkten ESt-Pflicht erzielten Einkünften hinzugerechnet; es wird nur eine ESt-Veranlagung durchgeführt (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164). Auch in diesem Fall ist die festgesetzte ESt grundsätzlich Maßstabsteuer für die KiSt (§ 51a EStG). Der KiSt-Pflicht unterliegen aber nur die Einkünfte, die während der unbeschränkten ESt-Pflicht erzielt wurden (> Rz 12, > Rz 15 ff).

 

Rz. 62/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein gegen eine ausgetretene Person erlassener KiSt-Bescheid ist nicht nichtig (EFG 1998, 332). Wird ein solcher KiSt-Bescheid bestandskräftig, besteht kein Grund für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (EFG 1998, 333; > Offenbare Unrichtigkeit). Mit dem Tod des Kirchenmitglieds geht die Steuerschuld auf dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über (BFH 109, 123 = BStBl 1973 II, 544; > Rechtsnachfolger).

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