Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Verschickt der > Arbeitgeber Kinder seiner > Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt in eigene oder fremde Kinderheime, so führt der damit verbundene geldwerte Vorteil grundsätzlich zu > Arbeitslohn. Es gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Verschickung des ArbN selbst (> Deutsche Post Rz 6 Erholungsbeihilfen, > Erholung). Für nicht schulpflichtige Kinder kann der geldwerte Vorteil uE aber nach § 3 Nr 33 EStG steuerfrei sein (> Kindergarten Rz 5).

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