1. Kindbegriff

 

Rz. 15

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Kinder werden berücksichtigt (vgl § 63 EStG):

Minderjährige Kinder, und zwar
Kinder, die mit dem Berechtigten im ersten Grad verwandt sind (§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 40 ff),
Pflegekinder des Berechtigten iSv § 32 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 42),
Stiefkinder (> Kinderfreibeträge Rz 43), – das sind vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines > Ehegatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG) oder eingetragenen Lebenspartners (§ 2 Abs 8 EStG; BFH 242, 362 = BStBl 2014 II, 36);
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkelkinder (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; > Rz 15/2).

Minderjährig sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr, das sie mit Ablauf des Tages vor dem 18. Geburtstag vollenden (> Kinderfreibeträge Rz 50 ff). Für Kinder, deren Behinderung vor Ablauf des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt die Beschränkung auf das 18. Lebensjahr nicht (vgl A 8 DA-KG [> Rz 9/3]).

Ob ein Kind zu berücksichtigen ist, hängt von seinem tatsächlichen Alter ab. § 33a SGB I, wonach das zuerst gegenüber dem Sozialleistungsträger oder ArbG angegebene Alter maßgeblich bleibt, ist im Steuerrecht nicht anzuwenden (BFH/NV 2010, 616).

 

Rz. 15/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Volljährige Kinder der in > Rz 15 genannten Art werden grundsätzlich nur noch bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt (> Kinderfreibeträge Rz 60 ff). Nach dem Abschluss wird ein Kind noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es nicht erwerbstätig ist. Unschädlich sind dabei Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine > Geringfügige Beschäftigung iSv §§ 8, 8a SGB IV. KiG gibt es für diese volljährigen Kinder mithin nur unter den gleichen Voraussetzungen wie für > Kinderfreibeträge Rz 116 ff; vgl den Verweis in § 63 Abs 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs 3 bis 5 EStG. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, sowie für Kinder mit Behinderungen; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 56 ff und Rz 110ff.
 

Rz. 15/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Abweichungen: Der Kindbegriff des § 63 EStG ist weiter gefasst als der des § 32 Abs 1 EStG. Denn für in den Haushalt aufgenommene Stief- und Enkelkinder gewährt § 63 Abs 1 EStG einen unmittelbaren Anspruch auf KiG, während § 32 Abs 6 EStG lediglich eine Übertragung des Kinderfreibetrags zulässt (> Kinderfreibeträge Rz 170 ff). Ein Stiefkindschaftsverhältnis besteht jedoch nur bei einer zivilrechtlich wirksamen Ehe oder Lebenspartnerschaft (> Familienstand; BFH/NV 2007, 1855; BFH 242, 362 = BStBl 2014 II 36 betr > Lebenspartner; vgl dazu BZSt vom 07.01.2014, BStBl 2014 I, 109). Zu der bei der ESt-Veranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung unter Hinzurechnung des gezahlten KiGs in solchen Fällen > Kinderfreibeträge Rz 145 ff. Nicht begünstigt sind Kinder iSv § 2 Abs 4 Satz 2 BKGG (§ 63 Abs 1 Satz 7 EStG; zum BKGG > Anh 13).

2. Kinder im Inland

 

Rz. 16

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im EU/EWR-Bereich ist für die Zahlung von KiG grundsätzlich (vgl zB Art 10 der VO (EWG) 574/72) der Staat berufen, in dem das Kind lebt, wenn dort zumindest ein Elternteil berufstätig ist. Dementsprechend zahlt die Familienkasse in Deutschland KiG grundsätzlich für Kinder iSv § 63 Abs 1 Satz 1 EStG (> Rz 15) nur dann, wenn sie als unbeschränkt Stpfl im > Inland leben, hier also einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben (vgl § 63 Abs 1 Satz 6 EStG; > Rz 10 ff).

 

Rz. 16/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Abhängigkeit des KiG-Anspruchs vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ist verfassungsgemäß. Aus Art 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, ist kein KiG-Anspruch für im Ausland lebende Kinder herzuleiten (BFH 193, 569 = BStBl 2001 II, 279 mwN; BFH/NV 2012, 1977).

 

Rz. 17

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu den Einzelheiten der Bestimmung von > Wohnsitz sowie > Aufenthalt eines Kindes vgl diese Stichworte sowie BFH/NV 2012, 375 mwN. Halten sich Kinder zur Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung außerhalb der EU/EWR-Mitgliedstaaten auf, behalten sie ihren Wohnsitz nicht allein dadurch, dass ihnen die elterliche Wohnung weiterhin zur Verfügung steht (BFH/NV 2011, 1351), das Kind muss vielmehr die Wohnung fortwährend als sein Zuhause betrachten. Deshalb behalten Kinder, die sich für mehrere Jahre ins Ausland begeben, die Wohnung bei den Eltern nur bei, wenn sie diese in den ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend nutzen (BFH 229, 270 = BStBl 2010 II, 1013). Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche sind regelmäßig nicht ausreichend (BFH/NV 2012, 555; BFH 247, 239 = BStBl 2015 II, 655).

 

Rz. 18

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann im > Inland einen > Wohnsitz oder seinen > gewöhnlichen Aufenthalt ohne

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