Rz. 14

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für > Grenzgänger enthalten die DBA mit > Belgien Rz 5, > Frankreich Rz 7 ff, > Österreich Rz 6 und der > Schweiz Rz 75 ff besondere Vereinbarungen. Hat Deutschland nach dem DBA das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, wird der Grenzgänger auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (> Rz 11/3).

 

Rz. 14/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bedienstete internationaler Organisationen, zB > Europäisches Patentamt, > Europäische Zentralbank sowie > Vereinte Nationen, erhalten KiG, wenn sie im > Inland einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben. A 6 DA-KG (> Rz 9/3) verlangt zusätzlich bei Nichtdeutschen einen qualifizierten Aufenthaltstitel (> Rz 13). Zu den in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen vgl BMF vom 18.03.2013, BStBl 2013 I, 404.

 

Rz. 14/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nichtdeutsche Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges der ausländischen NATO-Streitkräfte und deren nichtdeutsche Ehegatten haben nach dem NTS in Deutschland gewöhnlich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (> Stationierungsstreitkräfte Rz 1 ff). Dann erhalten sie kein KiG nach dem EStG, sondern ggf nach dem BKGG (> Rz 97). Etwas anderes gilt nur, wenn diese Personen nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind und die negative Wohnsitzfiktion des Art X NTS dadurch aufgehoben ist (> Stationierungsstreitkräfte Rz 8 ff) oder unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 EStG gegeben ist (> Rz 11/3) oder ein Ausländer nur deshalb einen zum Bezug von KiG berechtigenden Aufenthaltstitel verloren hat, weil er nach seiner Eheschließung dem NTS unterliegt (BFH 242, 344 = BStBl 2014 II, 838). Die deutschen Ehegatten haben ohne Weiteres Anspruch gemäß § 62 Abs 1 EStG auf KiG (A 6 Abs 2 DA-KG [> Rz 9/3]); ergänzend > Stationierungsstreitkräfte Rz 22 ff.

 

Rz. 14/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Angehörige der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Auslands, die aufgrund von WÜD/WÜK nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben keinen Anspruch auf KiG. Zu Ausnahmen bei Ortskräften, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl A 5 Abs 1 DA-KG [> Rz 9/3]; BFH 242, 349 = BStBl 2014 II, 836). Ergänzend > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 6 ff, 50ff [80]. Zum deutschen Auswärtigen Dienst > Rz 11/2.

 

Rz. 14/4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ohne qualifizierte Aufenthaltstitel (> Rz 13 ff) erhalten KiG außerdem Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen oder Abkommen der EU mit diesen Staaten (vgl H 31 EStH). Diese Abkommen begründen idR keine Ansprüche außerhalb des EStG oder des BKGG, sondern verpflichten Deutschland lediglich zur Gleichbehandlung mit Inländern, eröffnen also lediglich den Zugang zum nationalen KiG-Recht – ggf mit Einschränkungen (vgl BSG vom 12.04.2000 – B14 KG 2/99 R, BeckRS 2000, 40 807 und BSG vom 13.12.2000 – B14 KG 1/00 R, BeckRS 2001, 40 405). Die Abkommen mit > Australien (BGBl 2007 II, 1938; 2008 II, 1404), Quebec/> Kanada (BGBl 2011 II, 18) und > Uruguay gelten nicht für das KiG. Ergänzend > Rz 42.

 

Rz. 14/5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schweiz: Das Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs vom 21.06.1999 (BGBl 2001 II, 810) gibt schweizerischen ArbN im Sinne der VO (EG) Nr 883/2004 (> Rz 12/2) Anspruch auf KiG, wenn sie in Deutschland beschäftigt sind. ArbN sind alle Personen, die freiwillig oder verpflichtet einem System der sozialen Sicherheit angehören. ArbN sind deshalb auch Studenten und freiwillig weiterversicherte Selbständige. Zur Kürzung des KiGs im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland Schweiz vorgesehenen, aber nicht beantragten Kinderzulagen, > Rz 12/4 und BFH 238, 120 = BStBl 2013 II, 24. Zur Höhe des KiGs > Rz 42. Ergänzend > Schweiz Rz 119.
 

Rz. 14/6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Staatsangehörige ArbN von Algerien, Marokko und Tunesien haben aufgrund von Assoziationsabkommen, die die EU mit diesen Staaten geschlossen hat, Anspruch auf KiG. Für ArbN aus Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien gelten zwischenstaatliche Abkommen (zum EU-Mitgliedstaat Kroatien > Rz 12/2). ArbN iSd Abkommen sind vor allem solche Personen, die in Deutschland in einem SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit > Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I oder Geldleistungen der GKV erhalten (BFH 198, 91 = BStBl 2002 II, 480; BFH/NV 2003, 168; 1298 und BFH 217, 443 = BStBl 2009 II, 905). Die ArbN-Eigenschaft erfordert nicht eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der > Sozialversicherung (BFH 240, 361 = BStBl 2014 II, 475). Zur Höhe des KiGs > Rz 42.

Kein Anspruch auf KiG besteht während der Sperrfrist nach § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III (BFH 236, 16 = BStBl 2012 II, 737); ebenso für Personen mit > Geringfügige Beschäftigung, für die SV-Beiträge pauschal abgeführt werden (BFH 220, 439 = BStBl 2009 II, 916); für tunesische und (seinerzeit) jugoslawische ArbN während des Bezugs von Arbeit...

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