Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Existenzminimum eines Kindes wird in zweierlei Weise von der Besteuerung befreit:

Hat das Kind – unabhängig von seinem Alter – eigene steuerlich relevante > Einkünfte, bleiben diese bis zum > Grundfreibetrag des § 32a EStG unbesteuert.
Bis zum 25. Geburtstag des Kindes bleiben die > Einkünfte der Eltern mit Rücksicht auf die Belastung durch Kindesunterhalt in Höhe der Freibeträge für Kinder (> Rz 6) unbesteuert.

Hat aber niemand Anspruch auf >  Kindergeld als Steuervergütung oder auf Kinderfreibeträge iSv § 32 EStG für ein Kind, kann der ihm geleistete Unterhalt nach § 33a Abs 1 Satz 4 EStG als AgB steuermindernd abgezogen werden. Zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 70 ff.

 

Rz. 5/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die hier erläuterten §§ 31, 32 EStG regeln, wie das > Existenzminimum eines Kindes bei der Besteuerung der zum Unterhalt und zur Personensorge verpflichteten Eltern von der Besteuerung ausgenommen wird. Der Ausgleich wird seit dem VZ 1996 gemäß § 31 EStG grundsätzlich in der Weise vorgenommen, dass die Eltern von den Familienkassen während des laufenden Kalenderjahres das Kindergeld als einkommensunabhängige Steuervergütung erhalten – bei getrennt lebenden Eltern wird es an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Erst nach Ablauf des VZ prüft das FA von Amts wegen im Rahmen einer Veranlagung zur ESt, ob die Steuerermäßigung durch die Freibeträge für Kinder höher sein muss als das gezahlte Kindergeld und deshalb eine weitere verfassungsrechtlich gebotene Entlastung der Eltern erforderlich ist (> Rz 7). Seit ihrer Einführung ist die Regelung mehrfach verbessert worden, um den Anforderungen des BVerfG nach einer verfassungskonformen Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern nachzukommen. Zu den Einzelheiten der Rechtsentwicklung > Rz 10 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Eltern erhalten – auf das Kalenderjahr bezogen – ein Kindergeld in Höhe von:

 
Kalenderjahr für 2020 für 2021 für 2022 für 2023
für das 1. und 2. Kind 2 448 EUR 2 628 EUR 2 628 EUR 3 000 EUR
für das 3. Kind 2 520 EUR 2 700 EUR 2 700 EUR 3 000 EUR
für das 4. und weitere Kinder 2 820 EUR 3 000 EUR 3 000 EUR 3 000 EUR

Zu den Einzelheiten > Kindergeld Rz 40.

Außerdem werden im Rahmen der Besteuerung der Eltern Freibeträge für Kinder vom > Einkommen abgezogen (§ 32 Abs 6 Sätze 1 und 2 EStG). Das sind der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (vgl § 32 Abs 6 Satz 1 EStG). Sie betragen zusammen für ein ganzes Kalenderjahr:

 
  für 2020 für 2021 für 2022 für 2023
für jedes Kind insgesamt 7 812 EUR 8 388 EUR 8 548 EUR 8 952 EUR

Zur Höhe der Freibeträge im Einzelnen > Rz 35 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Betrag iHd Anspruchs auf das Kindergeld wird der sich aus diesen Freibeträgen ergebenden ESt-Minderung gegenübergestellt (zu Einzelheiten > Rz 145 ff, > Rz 150 ff). Ist das Kindergeld insgesamt höher als die Minderung der ESt, die sich durch Abzug der Freibeträge für das Kind ergeben würde, bleibt es – wie bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Eltern – beim Kindergeld. Selbst wenn bei einkommensschwachen Stpfl ESt festgesetzt wird, weil die Günstigerprüfung (> Rz 145) ergibt, dass das Kindergeld vorteilhafter ist als der Abzug der Freibeträge für Kinder, ist das steuerliche Existenzminimum (> Rz 3) hinreichend berücksichtigt (BFH 206, 260 = BStBl 2006 II, 291). Soweit Kindergeld nicht zur Freistellung des Existenzminimums erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (vgl § 31 Satz 2 EStG) und erfüllt damit eine Doppelfunktion als Steuervergütung und Sozialleistung. Insoweit erfüllt es überdies die europarechtliche Vorgabe, die eine einheitliche Behandlung von Wanderarbeitern mit Einheimischen bei Transferleistungen zugunsten der sozialen Unterstützung von ArbN mit Familienlasten fordert (vgl Eichenhofer, StuW 1997, 341; ergänzend > Kindergeld Rz 12 ff). Außerhalb des Familienleistungsausgleichs gibt es weitere staatliche Hilfen und Vergünstigungen, mit denen die Eltern im Steuerrecht gefördert werden. Zu Einzelheiten > Kinderadditive.

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