Rz. 81

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Ausbildung wird erst unterbrochen, wenn das Kind nicht mehr am Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs arbeitet. Unschädlich ist es aber, wenn die Arbeit an der Ausbildung nicht möglich oder unzumutbar ist (BFH/NV 2006, 2067). Deshalb wird während eines Ausbildungsabschnitts einschließlich der Semesterferien ein erkranktes Kind durchgehend berücksichtigt, wenn es die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortsetzen will und das Rechtsverhältnis zum Träger der Ausbildung fortbesteht; anders bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch (BFH 274, 149 = BStBl 2022 II, 465) oder wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH 275, 164 = BStBl 2022 II, 472; > Rz 110 ff); ergänzend A 15.11 DA-KG (> Rz 9); zur Unterbrechung nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts > Rz 94. Zu Übergangszeiten zwischen dem Ende einer Erkrankung oder der Schutzfrist nach dem MuSchG und der Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung > Rz 94 ff.

 

Rz. 81/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schwangerschaft: Die werdende Mutter kann in den letzten 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen der §§ 3 Abs 2 und 6 Abs 1 MuSchG) berücksichtigt werden sowie für Zeiten, in denen die Fortführung der Ausbildung nach ärztlicher Bescheinigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würden (§ 3 Abs 1 MuSchG; A 15.11 DA-KG [> Rz 9]). Während der Beurlaubung vom Studium wegen der Geburt eines Kindes befindet sich eine Studentin weiterhin in Berufsausbildung, wenn sie während dieser Zeit Prüfungen ablegt und sich intensiv auf weitere Prüfungen vorbereitet (BFH/NV 2002, 1150). Ein Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, befindet sich aber in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung (BFH 203, 106 = BStBl 2003 II, 848; BFH/NV 2013, 1231) und wird bei den (Groß-)Eltern nicht mehr berücksichtigt (zB im Rahmen der Elternzeit – BFH/NV 2010, 2278).

 

Rz. 81/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Student, der wegen einer Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung (> AStA) vom Studium beurlaubt ist, wird wegen Unterbrechung seiner universitären Berufsausbildung nicht berücksichtigt, weil ihm hochschulrechtlich der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist (BFH 207, 32 = BStBl 2004 II, 999; BFH/NV 2014, 690). Anders, wenn das Kind ein Praktikum ableistet, oder im Einklang mit dem Hochschulrecht an Prüfungen teilnimmt (BFH/NV 2005, 525). Bei einer längeren Gefängnishaft wird die Ausbildung unterbrochen (BFH 240, 300 = BStBl 2013 II, 916); ebenso wenn die Ausbildung nach einer Untersuchungshaft nicht fortgesetzt wird (BFH 260, 481 = BStBl 2018 II, 402; vgl A 15.10 DA-KG [> Rz 9]); eine Suchtbehandlung während der Haft ist keine Berufsausbildung (EFG 2013, 787).

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