Auf einen Blick:

Das Stichwort gibt eine Kommentierung des § 10 Abs 1 Nr 5 EStG: Zwei Drittel der elterlichen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden Kindes sind als Sonderausgaben bis zu 4 000 EUR im VZ je Kind abziehbar. Das gilt grundsätzlich bis zum 14. Geburtstag des Kindes; für schwerbehinderte Kinder gilt Besonderes. Das FA kann die Vorlage einer Rechnung und den Nachweis der Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers verlangen.

Zu vom ArbG als > Zusätzlicher Arbeitslohn steuerfrei leistbaren Beratungs-, Vermittlungs- oder kurzfristigen Betreuungsleistungen nach § 3 Nr 34a EStG vgl > Steuerbefreiungen Rz 54 ff.

Ferner zu Fragen der Kinderbetreuung zB > Kindergarten, dort vor allem zu § 3 Nr 33 EStG.

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