1. Art der Aufwendungen

 

Rz. 20

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG begünstigt nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes. Das können Aufwendungen in > Geld oder als > Sachbezüge (> Rz 22) sein, die der Stpfl einer anderen Person dafür leistet, dass diese sein Kind behütend oder beaufsichtigend betreut. Die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung ihren Charakter geben; sie muss aber nicht ihr alleiniger Zweck sein (BMF vom 14.03.2012, Rz 3, BStBl 2012 I, 307). Zur Abgrenzung > Rz 24.

 

Rz. 21

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Betreuung eines Kindes’ meint das ‚Kümmern’ und nicht lediglich die ‚Verwahrung’ des Kindes, ist also mehr als Beaufsichtigung und schließt den Schutz vor Gefahren, Verletzungen und Schäden ein. Darüber hinausgehend ist Betreuung aber grundsätzlich als Personensorge iSv § 1631 BGB zu verstehen mit Ausnahme der durch das > Kindergeld oder die > Kinderfreibeträge bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes. Dazu gehören auch Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes sowie die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Tages (vgl BFH 238, 30 = BStBl 2012 II, 862), nicht aber eine unterrichtende Tätigkeit (> Rz 25).

 

Rz. 22

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes entstehen zB bei Unterbringung eines Kindes im > Kindergarten, einer Kindertagesstätte, im Kinderhort, einer Kinderkrippe, im Kinderheim, bei einer Tagesmutter (> Tagesmütter), Wochenmutter, Ganztagspflegestelle oder eines Internats (vgl FinMin SH vom 21.12.2017, VI 303-S 2221 – 356, DStR 2018, 414), ferner für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin, > Kinderschwester oder Erzieherin. Die Betreuung kann auch von einem > Au-Pair oder einer > Haushaltshilfe wahrgenommen werden; die auf die Kinderbetreuung entfallenden Kosten sind ggf in Höhe von 50 % der Gesamtaufwendungen zu schätzen (BMF vom 14.03.2012, Rz 7, BStBl 2012 I, 307). Aufwendungen für die Hausaufgabenbetreuung werden ebenfalls berücksichtigt (vgl BFH 126, 443 = BStBl 1979 II, 142). Dies gilt auch für die Kosten, die durch den Besuch einer Ganztagsschule/eines Internats entstehen, soweit der Anteil der Aufwendungen, der auf die begünstigten Dienstleistungen zur außerschulischen Betreuung entfällt, durch eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen wird. Insoweit ergänzt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG den § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (> Schulgeld).

 

Rz. 23

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Lohn, Honorar oder sonstiges Entgelt in bar oder in geldwerten Vorteilen; Sachleistungen sind mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (> Sachbezüge Rz 38 ff; § 8 Abs 2 EStG gilt entsprechend – vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 5 aE, BStBl 2012 I, 307). Ebenso die der Betreuungsperson erstatteten Kosten (zB Fahrtkosten). Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch Betreuungsleistungen veranlasst sind, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses (als > Arbeitnehmer), eines Dienstleistungsvertrags (auch nebenberuflich) oder einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung (iSv § 662 BGB) erbracht werden. Der Betreuung des Kindes und der Vergütung oder dem Aufwendungsersatz muss ein vertragliches Schuldverhältnis zugrunde liegen. Aufwendungen für Leistungen, die auf familienrechtlicher Grundlage oder nur auf Gefälligkeit beruhen, sind somit nicht begünstigt (vgl BFH 167, 436 = BStBl 1992 II, 814; BFH/NV 1999, 163). Bei Angehörigen verlangt die FinVerw eindeutige Vereinbarungen über Umfang der Leistung und deren Bezahlung (> Arbeitnehmer Rz 80ff); dazu zwingt schon die Ausstellung einer Rechnung und deren Bezahlung durch Überweisung (> Rz 30 ff). Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG (> Kinderfreibeträge) oder auf > Kindergeld hat, erkennt die FinVerw nicht an (vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 4, BStBl 2012 I, 307). Aufwendungen des Stpfl für die Betreuung durch den anderen Elternteil des Kindes sind keine Betreuungskosten iSv § 10 Abs 1 Nr 5 EStG, weil der andere Elternteil mit der Betreuung seines Kindes der höchstpersönlichen Pflicht zur Obhut und Personensorge nachkommt; die Betreuungsleistung kann deshalb nicht (zusätzlich) Gegenstand eines Dienstleistungsverhältnisses zwischen dem betreuenden Elternteil und dem Stpfl sein (BFH 184, 493 = BStBl 1998 II, 187). Entsprechendes gilt bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Stpfl und der betreuenden Person (BMF vom 14.03.2012, Rz 4, BStBl 2012 I, 307). Anders, wenn der Stpfl mit seinem Kind lediglich in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person lebt und diese das Kind des Stpfl betreut.

 

Rz. 24

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nicht für Dienstleistungen zur Betreuung aufgewandt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Fahrtkosten, die einem Stpfl dadurch entstehen, dass er sein Kind zu einer Betreuungsperson bringt (vgl BFH 148, 22 = BStBl 1987 II, 167; BFH/NV 1992, 172; EFG 2006, 1844 mwN); hingegen sind die einem Angehö...

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