Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im Prinzip werden Kinderbetreuungskosten weder als > Werbungskosten noch als > Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Aufwachsen eines Kindes und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ganz überwiegend zur Privatsphäre gehören und selbst für berufstätige Eltern nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind (> Rz 6). Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Eltern auch in der Vergangenheit entlastet.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem StÄndG 1979 wurde der sog Kinderbetreuungsbetrag eingeführt (vgl § 33a Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm § 52 Abs 25 EStG 1979/1981). Bereits ab 1983 wurde er durch das HBegleitG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) wieder abgeschafft. Für die VZ 1980 bis 1982 wurden Aufwendungen für Kinder vor dem 18. Geburtstag bis zu 600 DM für Alleinstehende bzw 1 200 DM für zusammenveranlagte Ehegatten im Kalenderjahr als AgB abgezogen (§ 33 Abs 3 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Obwohl auch das BVerfG davon ausging, dass bei erwerbstätigen Alleinstehenden Kinderbetreuungskosten nicht als WK oder BA abziehbar sind, hielt es die Besteuerung berufstätiger alleinstehender Elternteile zunächst insoweit für verfassungswidrig, als die Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand, der bei Ehegatten nicht entsteht oder – bei Berufstätigkeit beider Ehegatten – leichter getragen werden kann, nicht berücksichtigt worden ist (BVerfG 61, 319 vom 03.11.1982 – 1 BvR 620/78, BStBl 1982 II,717). Diese Entscheidung wurde durch § 33c EStG idF des StBereinG 1985 vom 14.12.1984 (BGBl 1984 I, 1493 = BStBl 1984 I, 659) umgesetzt. Bei Alleinstehenden wurden – grundsätzlich vom VZ 1984 bis zum VZ 1999 – die durch die Erwerbstätigkeit veranlassten notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes vor dem 16. Geburtstag als AgB iSd § 33c EStG berücksichtigt. Ab dem VZ 1986 bis VZ 1999 wurden Kinderbetreuungskosten auch berücksichtigt, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine länger dauernde Krankheit Ursache der Aufwendungen ist (§ 33c Abs 5 EStG idF des StSenkG 1986/1988 vom 26.06.1985, BGBl 1985 I, 1153 = BStBl 1985 I, 391). Die Regelung ist aber an der von der FinVerw angewandten Minderung der Aufwendungen um die zumutbare (Eigen-)Belastung gescheitert. Dem widersetzte sich BFH 181, 25 = BStBl 1997 II, 33, weil Kinderbetreuungskosten die Leistungsfähigkeit des Stpfl in vollem Umfang mindern. Den dagegen gesetzten Gesetzesbefehl (vgl § 33c EStG idF des JStG 1997 vom 20.12.1996, BGBl 1996 I, 2049 = BStBl 1996 I, 1523), hat das BVerfG aber nicht gebilligt (BVerfG 112, 268 vom 16.03.2005 – 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356). Gleichwohl konnte § 33c EStG aF noch bis zum VZ 1999 angewendet werden (vgl BFH/NV 1999, 1213).

 

Rz. 7

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Bereits 1999 hat BVerfG 99, 216 vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, BStBl 1999 II, 182 in Abkehr von früheren Entscheidungen den Betreuungsaufwand für ein Kind als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums anerkannt und den Gesetzgeber verpflichtet, die betroffenen Stpfl – unabhängig vom Familienstand der Eltern – insoweit von der ESt freizustellen. Unmaßgeblich sei es, ob die Eltern das Kind persönlich betreuen oder ihnen durch eine fremde Betreuung Aufwendungen entstehen. Für die VZ 2000/2001 galt eine verfassungskonforme Übergangsregelung: § 33c EStG aF für VZ nach 1999 wurde aufgehoben und ein > Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bis zum VZ 2001 galt.

 

Rz. 8

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ab VZ 2002 wird der Betreuungsbedarf durch das > Kindergeld oder den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 31 Satz 1, § 32 Abs 6 Satz 1 EStG idF des 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl 2001 I, 2074 = BStBl 2001 I, 533) berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Betreuungsbedarf sind für die VZ 2002 bis 2005 als AgB im Rahmen von § 33c EStG idF des 2. FamFördG abziehbar (aufgehoben durch das WachsFördG vom 26.04.2006, BGBl 2006 I, 1091).

 

Rz. 9

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Ab dem VZ 2006 bis zum VZ 2008 wird die finanzielle Entlastung der Eltern weiter verbessert: Sie können Betreuungsaufwand nach § 4f EStG wie BA bzw nach § 9 Abs 5 iVm § 4f EStG wie WK oder nach § 10 Abs 1 Nr 5 und 8 EStG idF des WachsFördG, aaO als SA geltend machen.

Mit dem FamLeistG vom 22.12.2008, BGBl 2008 I, 2955, werden § 4f sowie § 10 Abs 1 Nr 5 und Nr 8 EStG aufgehoben und unter Zusammenfassung von erwerbsbedingten und anderen Kinderbetreuungskosten, im Übrigen aber ohne sachliche Änderung durch § 9c EStG ersetzt. Diese Regelung gilt für den VZ 2009 bis VZ 2011.

 

Rz. 10

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ab dem VZ 2012 wird § 10 Abs 1 Nr 5 EStG in neuer Fassung des StVer­einfG 2011 vom 01.11.2011 (BGBl 2011 I, 2131) eingefügt; § 9c EStG wird aufgehoben. Zur Vereinfachung der Vorschrift entfallen Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Krankheit der Eltern. Die sei...

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