Rz. 11

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes iSv § 32 Abs 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden iHv zwei Dritteln, höchstens bis zu 4 000 EUR im Kalenderjahr, als SA abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Lebt das zu betreuende Kind im Ausland, wird der Höchstbetrag von 4 000 EUR gekürzt, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist. Über den 14. Geburtstag hinaus gilt das auch für schwerbehinderte Kinder, bei denen vor dem 25. Geburtstag eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eingetreten ist und die deshalb außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Zum Einführungserlass der FinVerw vgl BMF vom 14.03.2012, BStBl 2012 I, 307.

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