Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem Abzug von Kinderbetreuungskosten als > Sonderausgaben setzt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG idF seit 2012 (> Rz 10) die Absicht des Gesetzgebers fort, die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/643) und Anreize zur Schaffung von legalen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten zu geben (vgl BT-Drs 16/773, 16/974). Zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff. Zum Norminhalt > Rz 11 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Regelung verfolgt aber auch verfassungsmäßige Vorgaben, denn zum steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimum eines Kindes gehört der Betreuungsbedarf (> Rz 7). Dieser wird grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des § 32 Abs 6 Satz 1 EStG abgedeckt, soweit er nicht durch das während des Kalenderjahres fortlaufend gezahlte > Kindergeld ausgeglichen wird (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 1 ff). Zusätzlich werden für Kinder unter 14 Jahre oder ohne Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderungen (> Rz 17) nachgewiesene Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als SA abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Für ein krankes oder schwerbehindertes Kind kann daneben ggf ein > Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3, Abs 5 EStG und der > Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG als AgB abgezogen werden.

Den SA-Abzug ergänzen ArbG-Zuschüsse zu den steuerfreien Aufwendungen für eine Kinderbetreuung nichtschulpflichtiger Kinder (vgl § 3 Nr 33 EStG; zu Einzelheiten > Kindergarten). Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (> Haushaltshilfe Rz 5 ff) wird hingegen nicht für Kosten gewährt, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als SA (> Rz 37) erfüllen.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei > Einkommensgrenzen außerhalb des Steuerrechts mindern SA iSv § 10 Abs 1 Nr 5 EStG die steuerliche Ausgangsgröße (vgl § 2 Abs 5a Satz 2 EStG).

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