Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Seit 1980 gilt das DBA vom 17.05.1977 nebst Protokoll (Zustimmungsgesetz vom 30.05.1979, BGBl 1979 II, 606 = BStBl 1979 I, 337). Über die Bedeutung von DBA > Doppelbesteuerung.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18, 19). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kenia. Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA (vgl BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf ein Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–13.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte berufsmäßiger Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit kann der Tätigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 1). Werden die Darbietungen eines Künstlers oder Sportlers durch ein Unternehmen aus einem der Vertragsstaaten in dem anderen Vertragsstaat erbracht, können die daraus entstehenden Gewinne in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 2). Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Darbietungen, die ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt werden (Art 17 Abs 3). Dann bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat.

Im Verhältnis zu Kenia führt die Betriebsstätte eines Berufssportlers im Inland zu einem umfassenden Besteuerungsrecht Deutschlands; Art 17 DBA-Kenia ist nicht anzuwenden (EFG 2006, 1677).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für unselbständige Arbeit, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen können nur in diesem Staat (Quellenstaat) besteuert werden (vgl Art 18 Abs 1). Nur der Ansässigkeitsstaat kann aber solche Vergütungen besteuern, wenn der ArbN in dem anderen Vertragsstaat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschließlich zur Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist (Art 18 Abs 2; > Ortskräfte). Art 18 ist nicht anwendbar auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder auf Vergütungen, deren Aufwand dem Quellenstaat von einem Sondervermögen aus dem anderen Vertragsstaat erstattet werden (vgl Art 18 Abs 3).

Erzielt ein ArbN aber keine > Inländische Einkünfte, weil er von einem Unternehmen in Kenia entlohnt wird, das für ein öffentlich finanziertes Entwicklungshilfeprojekt tätig ist, ist das DBA nicht anwendbar (vgl EFG 2016, 1708 – Rev, BFH I R 42/16).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen einer natürlichen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat (Quellenstaat) besteuert werden (vgl Art 19 Abs 3).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter aus anderen als den in Rz 7 genannten Mitteln und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 19 Abs 1). Solche -- privaten -- Ruhegehälter und Renten können jedoch in dem anderen Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 5 % des Bruttobetrags der Zahlungen nicht übersteigen (vgl Art 10 Abs 2).

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für Lehrer und Studenten enthält Art 20 Sonderregelungen.

 

Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Deutschland werden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die in Kenia erzielten Einkünfte grundsätzlich unter Beachtung von § 50d Abs 7 bis 12 EStG (> Doppelbesteuerung Rz 80 ff) von der Besteuerung freigestellt, soweit sie nach dem DBA auch oder nur in Kenia besteuert werden können (Art 23 Abs 1 Buchst a; Freistellungsmethode). Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57 ff sowie BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns. Deutschland wende...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge