Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zum Kalenderjahr als Steuerjahr iSd DBA > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Das Kalenderjahr hat als > Veranlagungszeitraum für die > Veranlagung von Arbeitnehmern eine zentrale Bedeutung, weil die ESt/LSt eine Jahressteuer ist (§ 2 Abs 7 EStG). Zu Freibeträgen, die bei der Veranlagung selbst dann gewährt werden, wenn nur für einen Teil des Kalenderjahrs Einkünfte bezogen wurden, > Jahresfreibetrag.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das gilt auch für das LSt-Verfahren: Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem > Jahresarbeitslohn (vgl § 38a EStG); dafür gilt der > Lohnsteuertarif Rz 12 ff. Beim LSt-Abzug wird die LSt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bemessen (vgl § 38a Abs 3 EStG). Die > Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten grundsätzlich für das gesamte laufende Kalenderjahr (vgl § 39e Abs 1 Satz 3 EStG).
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