Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Kaiman-Inseln (Cayman-Islands) sind zwar britisches Überseegebiet; das DBA mit > Großbritannien und Nordirland Rz 2 ist aber nicht anwendbar. Ein allgemeines DBA, das für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt, besteht nicht. Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Anrechnung ausländischer Steuern > Ausland Rz 25 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Kaiman-Inseln gehören zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen). Es gelten die Reisekostensätze für das Vereinigte Königreich (UK) (> Anh 2 Reisekosten (Ausland)). Kein > Kaufkraftausgleich (BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64).

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