Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Seit dem VZ 1989 gilt das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26.03.1987 mit Zustimmungsgesetz vom 31.08.1988 (BGBl 1988 II, 744 = BStBl 1988 I, 372). Die Fortgeltung dieses DBA ist mit den auf diesem Territorium neu entstandenen Republiken Serbien, Bosnien -- Herzegowina,Monteneground dem > Kosovo vereinbart worden (vgl BMF vom 18.01.2017, BStBl 2017 I, 140). Mit den anderen Nachfolgestaaten bestehen eigene DBA: > Kroatien, > Mazedonien und > Slowenien. Die Nachfolgestaaten (Ausnahme Slowenien und Kroatien) gehören weder zur EU noch zum EWR.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (vgl Art 2); für die KiSt wirkt es nur mittelbar, soweit die ESt deren BMG ist (vgl § 51a EStG). Es gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republiken Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Kosovo (> Rz 1). Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA. Vgl dazu BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 17 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 16 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 16 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff sowie EFG 2010, 1135 und BFH/NV 2015, 1674. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt. Entsprechendes gilt für den Betrieb eines Binnenschiffs (Art 16 Abs 6).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert (Art 16 Abs 3 Satz 1). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig ist, und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um die nichtselbständige Tätigkeit auszuüben (> Ortskräfte; Art 16 Abs 3 Satz 2; vgl EFG 2015, 1068). Die Anwendung des Kassenstaatsprinzips gemäß Art 16 Abs 3 setzt kein Dienstverhältnis zwischen dem Vertragsstaat und dem Leistungsempfänger voraus (BFH/NV 2009, 26). Vergütungen für Tätigkeiten in der jugoslawischen Wirtschaftskammer oder im jugoslawischen Fremdenverkehrsamt, die an in den Vertragsstaaten ansässige Personen gezahlt werden, sind regelmäßig im Ansässigkeitsstaat zu besteuern (vgl Art 16 Abs 5).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft einer in einem der Vertragsstaaten (> Rz 1) ansässigen Person für die Tätigkeit in ihrem Aufsichts- oder Verwaltungsrat zahlt, können nur in Deutschland besteuert werden. In den Vertragsstaaten werden Vergütungen besteuert, die eine in Deutschland ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines gemeinsamen Geschäftsführungsorgans einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft bezieht (Art 17).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der Künstler und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat); das gilt auch dann, wenn die Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 18). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats ist jedoch ausgeschlossen, wenn die künstlerische oder sportliche Tätigkeit im Rahmen des auf Regierungsebene vereinbarten Kultur- und Sportaustauschs ausgeübt wird (Art 18 Abs 3). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit besteuert grundsätzlich nur der Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; Art 19 Abs 1). Das gilt auch für Ruhegehälter für eine Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird (Art 19 Abs 3). Andere Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Haushaltsmitteln oder einem Sondervermögen ge...

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