A. Überblick

 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zuwendungen des ArbG bei einer Jubiläumsfeier sind als Jubiläumsgeschenk nicht kraft Gesetzes steuerfrei. Hat die Feier den Charakter einer Betriebsveranstaltung, belässt die FinVerw Sachleistungen aber bis zur Höhe des Freibetrags von 110 EUR unbesteuert (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG). Es ist zu unterscheiden zwischen

einer Jubilarfeier, bei der eine Vielzahl von ArbN geehrt werden (zu Einzelheiten > Rz 5 ff) und
einer Jubilarfeier zur Ehrung eines einzelnen ArbN (zu Einzelheiten > Rz 8).

Wertvollere als die den Freibetrag iHv 110 EUR übersteigende (> Rz 6) Sachzuwendungen und Geldgeschenke gehören zum stpfl Arbeitslohn und unterliegen dem LSt-Abzug. Zur Übernahme der Steuer für Sachgeschenke im Rahmen einer Pauschalierung nach § 37b EStGRz 7.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit der ArbN selbst die Aufwendungen für seine Jubiläumsfeier trägt, gehören sie zwar grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG. Bei einer Feier mit beruflichem Bezug können die von ihm getragenen Aufwendungen oder die versteuerten Zuwendungen des ArbG zumindest teilweise WK sein; im Einzelnen > Geburtstagsfeier Rz 4.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei ArbN, die für den ArbG längere Zeit im Ausland tätig gewesen sind und deren Arbeitslohn in dieser Zeit auf Grund von DBA (> Doppelbesteuerung Rz 57 ff) oder dem ATE (> Auslandstätigkeitserlass Rz 33 ff) der Besteuerung in Deutschland nicht unterlag, kommt ggf eine anteilige Freistellung von der inländischen Besteuerung in Betracht (vgl BFH 167, 496 = BStBl 1992 II, 660).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für Zuwendungen des ArbG anlässlich eines Jubiläums, die im Inland zu besteuerndem Arbeitslohn führen, kommt idR eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs 2 Nr 4 EStG – Fünftelung – in Betracht. Wird der ArbN bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich nicht ausscheiden, darf der ArbG eine ‚Zusammenballung’ von Einkünften unterstellen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125ff; H 39b.6 LStH).

B. Zuwendungen aus Anlass von Jubilarfeiern als Arbeitslohn

I. Betriebliche Zuwendungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern als Betriebsveranstaltung

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Jubilarfeier für eine Vielzahl von Jubilaren behandelt die FinVerw als Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG; BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832); > Betriebsveranstaltungen; das gilt allerdings nur für ArbN mit einem runden Jubiläum (zu Einzelheiten > Rz 10 ff). Sachzuwendungen iHv 110 EUR führen hierbei nicht zu Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; BMF vom 14.10.2015 Tz 2,4, aaO; > Rz 6). Wertvollere Geschenke unterliegen als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug nach § 39b Abs 3 EStG (> R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). Stattdessen kann der ArbG den LSt-Abzug pauschal vornehmen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Soweit es sich um Arbeitslohn von ArbN mit einem runden Jubiläum iSd BMF vom 14.10.2015 Tz 4b, aaO (> Rz 10 ff) handelt, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 144ff). Ergänzend eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Steuer auf Sachgeschenke an ArbN zu Lasten des Schenkenden zu pauschalieren; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Klärung, inwieweit die Zuwendungen anlässlich einer Jubilarfeier steuerpflichtig sind, > Betriebsveranstaltungen Rz 10ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit Bewirtungsaufwand auf die ‚Offiziellen’ entfällt, entsteht diesen uE kein besteuerbarer geldwerter Vorteil, weil sie in Ausübung ihrer beruflichen Funktionen teilnehmen und der geldwerte Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entsteht (> Arbeitslohn Rz 55). Soweit der Anteil am Gesamtaufwand auf ArbN entfällt, die kein rundes Jubiläum iSv BMF vom 14.10.2015 Tz 4b, aaO feiern (> Rz 10 ff), liegen die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung nicht vor; bei ihnen bleibt der gesamte Aufwand nicht steuerfrei, wenn er über eine > Aufmerksamkeiten hinausgeht (> R 19.6 LStR).

II. Ehrung eines einzelnen Jubilars

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ehrung eines Einzelnen, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung; der dafür geltende 110-EUR-Freibetrag des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG ist deshalb nicht anwendbar.

Bei einer vom ArbG ausgerichteten Veranstaltung (zum "Fest des ArbG" > Bewirtung Rz 29) sind gleichwohl Sachzuwendungen aus solchen Anlässen kein Arbeitslohn, soweit sie – weil sie üblich sind -- als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG angesehen werden können (> Arbeitslohn Rz 55ff [61]). > R 19.3 LStR ist anzuwenden (BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832): Unbesteuert bleiben Aufwendungen einschließlich USt bis 110 EUR je teilnehmender Person. In die 110-Euro-Grenze darf der ArbG auch Geschenke bis 60 EUR einbeziehen (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR).

 

Beispiel 1:

Nach einer Betriebsrichtlinie darf der Jubilar zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum seine Familie und einige Kollegen in ei...

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