I. Betriebliche Zuwendungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern als Betriebsveranstaltung

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Jubilarfeier für eine Vielzahl von Jubilaren behandelt die FinVerw als Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG; BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832); > Betriebsveranstaltungen; das gilt allerdings nur für ArbN mit einem runden Jubiläum (zu Einzelheiten > Rz 10 ff). Sachzuwendungen iHv 110 EUR führen hierbei nicht zu Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; BMF vom 14.10.2015 Tz 2,4, aaO; > Rz 6). Wertvollere Geschenke unterliegen als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug nach § 39b Abs 3 EStG (> R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). Stattdessen kann der ArbG den LSt-Abzug pauschal vornehmen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Soweit es sich um Arbeitslohn von ArbN mit einem runden Jubiläum iSd BMF vom 14.10.2015 Tz 4b, aaO (> Rz 10 ff) handelt, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 144ff). Ergänzend eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Steuer auf Sachgeschenke an ArbN zu Lasten des Schenkenden zu pauschalieren; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Klärung, inwieweit die Zuwendungen anlässlich einer Jubilarfeier steuerpflichtig sind, > Betriebsveranstaltungen Rz 10ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit Bewirtungsaufwand auf die ‚Offiziellen’ entfällt, entsteht diesen uE kein besteuerbarer geldwerter Vorteil, weil sie in Ausübung ihrer beruflichen Funktionen teilnehmen und der geldwerte Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entsteht (> Arbeitslohn Rz 55). Soweit der Anteil am Gesamtaufwand auf ArbN entfällt, die kein rundes Jubiläum iSv BMF vom 14.10.2015 Tz 4b, aaO feiern (> Rz 10 ff), liegen die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung nicht vor; bei ihnen bleibt der gesamte Aufwand nicht steuerfrei, wenn er über eine > Aufmerksamkeiten hinausgeht (> R 19.6 LStR).

II. Ehrung eines einzelnen Jubilars

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Ehrung eines Einzelnen, auch unter Beteiligung weiterer ArbN, ist keine Betriebsveranstaltung; der dafür geltende 110-EUR-Freibetrag des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG ist deshalb nicht anwendbar.

Bei einer vom ArbG ausgerichteten Veranstaltung (zum "Fest des ArbG" > Bewirtung Rz 29) sind gleichwohl Sachzuwendungen aus solchen Anlässen kein Arbeitslohn, soweit sie – weil sie üblich sind -- als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG angesehen werden können (> Arbeitslohn Rz 55ff [61]). > R 19.3 LStR ist anzuwenden (BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832): Unbesteuert bleiben Aufwendungen einschließlich USt bis 110 EUR je teilnehmender Person. In die 110-Euro-Grenze darf der ArbG auch Geschenke bis 60 EUR einbeziehen (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR).

 

Beispiel 1:

Nach einer Betriebsrichtlinie darf der Jubilar zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum seine Familie und einige Kollegen in ein Restaurant seiner Wahl einladen; die Teilnehmerzahl ist auf 15 begrenzt. Die vom ArbG übernommenen Aufwendungen belaufen sich auf 1 875 EUR.

Da auf jeden einzelnen Gast 125 EUR entfallen, handelt es sich um nicht übliche Zuwendungen. Der Gesamtbetrag iHv 1 875 EUR ist beim ArbN zu versteuern, weil die Ehrung seiner Person und die Belohnung für seine geleisteten Dienste im Vordergrund stehen. Zur Tarifermäßigung > Rz 3.

Hat sich der ArbG oder ein offizieller Vertreter oder ein Mitglied des Betriebsrats an der Veranstaltung beteiligt, ist dem ArbN uE der auf diese Personen entfallende Anteil an den Aufwendungen nicht zuzurechnen (> Rz  7).

 

Beispiel 2:

Abweichend vom Sachverhalt in Beispiel 1 entstehen für die Feier des Dienstjubiläums Aufwendungen von 1 600 EUR, die der ArbG bezahlt. Außerdem erhält der ArbN ein Buchgeschenk im Wert von 38,50 EUR. Der Gesamtaufwand von 1 638,50 EUR wird auf die Teilnehmer aufgeteilt. Das ergibt je Teilnehmer (1638,50 EUR: 15 =) 109,23 EUR. Der Aufwand liegt unter 110 EUR und ist damit ‚üblich’. Ein besteuerbarer geldwerter Vorteil entsteht nicht.

 

Beispiel 3:

Abweichend vom Sachverhalt in Beispiel 2 hat der ArbN seine Jubiläumsfeier zunächst selbst bezahlt. Er legt die Belege dem ArbG vor, der ihm seinen Aufwand vereinbarungsgemäß erstattet. Es handelt sich nicht um eine Sachleistung des ArbG (vgl BFH 197, 148 = BStBl 2002 II, 164). Der erstattete Betrag ist stpfl Arbeitslohn.

 

Rz. 8/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ob im Beispiel 3 eine andere Lösung möglich ist, hängt uE davon ab, ob die Sachleistung des ArbG als ‚Sachbezug’ gestaltbar ist. Nachdem der BFH den Begriff des Sachbezugs neu definiert hat und auf den Rechtsgrund des Zuflusses abstellt, also danach, was der ArbN vom ArbG beanspruchen kann (im Einzelnen > Sachbezüge Rz 4ff), sollte der ArbG dem ArbN uE die ‚Geburtstagsfeier’ in Form eines auf einen Höchstbetrag begrenzten Gutscheins schenken können, ihm die Ausgestaltung überlassen (zum "Fest des ArbN" > Bewirtung Rz 29) und ihm anschließend die Ausgaben ersetzen.

 

Rz. 9

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