Rz. 36

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

§ 40 Abs 2 Satz 2 EStG ermöglicht die pauschale Besteuerung von Arbeitslohn im Zusammenhang mit Job-Tickets in zwei Fällen: Einerseits können stpfl Teile des Arbeitslohns bis zur Höhe der > Entfernungspauschale mit 15 % pauschal besteuert werden (> Rz 38), wobei die Zuwendung auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Andererseits kann – als Alternative zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG (> Rz 6 ff) und Anrechnung auf die Entfernungspauschale (> Rz 19 ff) – der > Arbeitslohn mit 25 % pauschal besteuert werden, ohne dass der Vorteil auf die Entfernungspauschale anzurechnen ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Zuwendung nicht zusätzlich zum Arbeitslohn (> Rz 7 ff) geleistet wird.

 

Rz. 37

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sowohl bei einer Pauschalierung mit 15 % als auch bei einer Pauschalierungmit 25 % unterliegt der > Arbeitslohn nicht der Beitragspflicht in der > Sozialversicherung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV; > Anh 15).

1. Pauschalierung mit 15 %

 

Rz. 38

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG können Sachbezüge sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Rz 7 ff) gezahlte Zuschüsse im Zusammenhang mit Fahrten eines ArbN, für die eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, bis zur Höhe der > Entfernungspauschale mit 15 % pauschal besteuert werden. Die pauschal besteuerten Beträge mindern die als Entfernungspauschale abziehbaren > Werbungskosten. Diese Regelung gilt nicht nur für Job-Tickets und ist nach Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG insbesondere auf Job-Tickets anzuwenden, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. In diesen Fällen ist jedoch alternativ auch eine Pauschalierung mit 25 % (> Rz 39 ff) möglich.

2. Pauschalierung mit 25 %

 

Rz. 39

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG können nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreie Zuwendungen (> Rz 6 ff) alternativ mit 25 % pauschal besteuert werden. In diesem Fall entfällt die Anrechnung auf die > Entfernungspauschale (> Rz 19 ff). Diese Möglichkeit der Pauschalierung besteht darüber hinaus auch dann, wenn die Zuwendungen nur deshalb nicht steuerfrei sind, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass alle unter § 3 Nr 15 EStG fallenden Zuwendungen eines Jahres, die einem einzelnen ArbN zugewendet werden, pauschal besteuert werden.

 

Rz. 40

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch die pauschale Besteuerung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale soll dem ArbG die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von Job-Tickets insbesondere bei solchen ArbN zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder der Tätigkeitsstätte im ländlichen Bereich gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Auch soll die Möglichkeit verbessert werden, großen ArbN-Gruppen oder allen ArbN eines Betriebes Job-Tickets zu überlassen.

 

Rz. 41

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zur Vereinfachung der Pauschalierung bestimmt § 40 Abs 2 Satz 4 EStG, dass als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt anzusetzen sind.

 

Rz. 42

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wegen des Verzichts auf die Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim ArbN müssen die pauschal besteuerten Bezüge nicht in der elektronischen > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden (> Rz 46). Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen ArbN ist deshalb ebenfalls nicht erforderlich.

3. Wahlmöglichkeiten

a) Für steuerfreie Job-Tickets

 

Rz. 43

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets, das ein ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, ist grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG, wird jedoch auf die > Entfernungspauschale angerechnet (> Rz 19 ff). Alternativ gibt es die Möglichkeit, den Sachbezug pauschal mit 25 % zu versteuern, wodurch der Abzug der Entfernungspauschale erhalten bleibt (> Rz 39 ff). Welche Variante günstiger ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen des ArbN ab.

 

Beispiel 8:

Ein ArbG überlässt ua seinen ArbN A und B jeweils ein Job-Ticket für den Nahverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Wert von 500 EUR im Jahr. ArbN A wohnt 2 km und ArbN B 10 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Beide fahren an 200 Tagen im Jahr zur Arbeit. Der Grenzsteuersatz beträgt für beide ArbN 30 %. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:

Die Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich bei ArbN A (200 Tage x 2 km x 0,30 EUR =) 120 EUR und bei ArbN B (200 Tage x 10 km x 0,30 EUR =) 600 EUR.

Bei Nutzung der Steuerbefreiung wird die Entfernungspauschale bei ArbN A um 120 EUR und bei ArbN B um 500 EUR gekürzt. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % erhöht sich dadurch die Steuer (ohne Berücksichtigung von SolZ und ggf KiSt und ohne Berücksichtigung der Tabellenstufen) um 36 EUR bei ArbN A und um 150 EUR bei ArbN B.

Im Falle einer Pauschalierung des Sachbezugs entfiele die Anrechnung auf die Entfe...

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