Rz. 27

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets ist ein stpfl Sachbezug, wenn damit Privatfahrten im Fernverkehr außerhalb der Strecke, für die eine > Entfernungspauschale anzusetzen ist, möglich sind und die nach § 3 Nr 13, Nr 15 oder Nr 16 EStG steuerfrei zu belassenden Teile nicht die gesamte Zuwendung ausmachen. Darüber hinaus ist die kostenlose oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets bzw ein Zuschuss zu entsprechenden Aufwendungen eines ArbN sowohl im Fern-, als auch im Regionalverkehr ein stpfl Sachbezug, wenn die Zuwendung des ArbG nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Rz 7 ff) erbracht wird.

 

Rz. 28

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Überlassung eines stpfl Job-Tickets wird als Sachbezug behandelt (> Sachbezüge Rz 7 ff), da dieses lediglich einen Anspruch auf (bezahlte) Beförderung, also eine bestimmte Dienstleistung durch einen Dritten verkörpert (> Warengutscheine und OFD Düsseldorf vom 07.07.2005, DB 2005, 1490). Der Wert des Job-Tickets fließt dem ArbN mit seiner Übergabe zu; das gilt auch für den vollen Wert eines Jahrestickets (H 8.1 (1–4) – Job-Ticket – LStH; BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719). Erhält der ArbN bei einem Jahresticket monatliche Wertmarken oder muss es monatlich aktiv freigeschaltet werden, fließt der geldwerte Vorteil aber monatlich zu (ergänzend BYLfSt vom 12.08.2015 – S-2334.2.1 – 98/5-St-32, DB 2015, 2055 = DStR 2015, 2287, NWB MAAAF-01284).

 

Rz. 29

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Als Sachbezug wird auch der Vorteil behandelt, den der ArbN erhält, indem der ArbG mit dem Verkehrsbetrieb vereinbart, dass seine ArbN ein verbilligtes Job-Ticket unmittelbar vom Verkehrsbetrieb erwerben können (BFH 239, 410 = BStBl 2013 II, 382; grundsätzlich dazu > Sachbezüge Rz 4 ff). Dies erleichtert den innerbetrieblichen Aufwand, weil die Ausgabe des Tickets und dessen Bezahlung unmittelbar zwischen ArbN und Verkehrsbetrieb abgewickelt werden (vgl dazu Köhler, BB 2013, 680; Plenker, DB0580963). Der Vorteil fließt dem ArbN bei Ausübung seines Bezugsrechts (Kauf des Tickets) zu.

 

Rz. 30

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets, das nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Rz 7 ff) gewährt wird, kann bis zu 44 EUR monatlich nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuer- und beitragsfrei bleiben (> R 8.1 Abs 3 Satz 5 LStR; H 8.1 (1–4) – Job-Ticket – LStH), wenn und soweit dieser Freibetrag nicht bereits durch andere geldwerte Vorteile ausgeschöpft wird; > Sachbezüge Rz 50 ff. Der steuerfreie Teil des Sachbezugs ist auf die > Entfernungspauschale anzurechnen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 5 EStG). Die Freigrenze kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Sachbezug grundsätzlich nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei ist (> Rz 6 ff).

 

Beispiel 7:

Der ArbN A benutzt innerhalb der Großstadt, in der er wohnt und arbeitet, den ÖPNV für die Wege zur Arbeit. Der ArbG bietet – bei Gehaltsumwandlung – ein Job-Ticket für monatlich 60 EUR an. Wenn der ArbN A 16 EUR an den ArbG zahlt (oder vom Arbeitslohn einbehalten lässt), übersteigt der geldwerte Vorteil nicht den nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfreien Betrag.

A kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte die als WK abziehbare Entfernungspauschale ansetzen. Die Sachleistungen des ArbG, die im Rahmen des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben (> Sachbezüge Rz 50 ff), schließen die Entfernungspauschale nicht aus, werden aber auf diese angerechnet (> Entfernungspauschale Rz 74).

 

Rz. 31

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Soweit der geldwerte Vorteil nicht nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleibt, kann der ArbG Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Job-Tickets ggf mit 15 % pauschal besteuern (> Rz 38). Alternativ kann der gesamte Sachbezug ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale mit 25 % pauschal besteuert werden (> Rz 39 ff).

 

Rz. 32

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ist der ArbG selbst der Verkehrsträger und verwirklicht er die Freifahrtberechtigung seiner ArbN über die unentgeltliche Ausgabe von Job-Tickets, so gilt: Ein geldwerter Vorteil ist in Höhe von 96 % des Betrags anzusetzen, den ein fremder ArbG unter Berücksichtigung eines üblichen Mengenrabatts an den Verkehrsträger zu entrichten haben würde (vgl § 8 Abs 2 Satz 1 EStG). Der geldwerte Vorteil kann stattdessen nach § 8 Abs 3 EStG bewertet werden, und zwar ebenfalls mit 96 % des von einem fremden ArbG zu zahlenden Preises. Von diesem Wert bleiben bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (vgl § 8 Abs 3 Satz 2 EStG; allgemein zum Rabattfreibetrag > Rabatte Rz 55 ff). Der steuerfreie Teil des Sachbezugs ist auf die Entfernungspauschale anzurechnen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 5 EStG). Der stpfl Teil des Sachbezugs kann bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuert werden und ist dann ebenfalls auf die Entfernungspauschale anzurechnen (> Rz 38). Alternativ kann auch in diesem Fall der gesamte Sachbezug ohne Anrechnung auf die Entfernungspau...

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