Rz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die kostenlose oder durch Zahlung des ArbG verbilligte Überlassung eines Job-Tickets ist einer der > Sachbezüge. Erwirbt der ArbG das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen und gibt es an den ArbN weiter, besteht der geldwerte Vorteil in der Differenz zwischen dem vom ArbG bezahlten Preis für das Job-Ticket und der (etwaigen) Zahlung des ArbN. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis wird nicht als geldwerter Vorteil behandelt (vgl BMF vom 27.01.2004, BStBl 2004 I, 173). Erwirbt der ArbN das Job-Ticket direkt vom Verkehrsunternehmen und hat der ArbG durch Zahlungen an das Verkehrsunternehmen dieses verbilligt, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach der Differenz zwischen dem regulären Preis für das Job-Ticket und der Zahlung des ArbN. Die Vorteile des ArbG (> Rz 4) führen nicht dazu, dass davon ausgegangen werden könnte, der ArbG würde im ganz überwiegend eigenen Interesse handeln, sodass kein > Arbeitslohn anzunehmen wäre (> Arbeitslohn Rz 55 ff).

I. Steuerfreier Sachbezug nach § 3 Nr 15 EStG

 

Rz. 6

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Seit dem 01.01.2019 kann der Sachbezug (> Rz 5) jedoch nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei sein (zu dieser Befreiungsvorschrift etwa Nacke, NWB 2019, 508 [511–517]; ergänzend > BahnCard Rz 18). Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendung des ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (> Rz 7 ff). Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung nur für bestimmte Fahrten im Fernverkehr (> Rz 12 ff) sowie für den Nahverkehr (> Rz 16 ff). Soweit der Sachbezug steuerfrei ist, mindert er die > Entfernungspauschale (> Rz 19 ff). Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale kann durch eine Pauschalierung vermieden werden (> Rz 36 ff).

1. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 

Rz. 7

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ob eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten > Arbeitslohn erbracht wird, war in der Vergangenheit umstritten. Der BFH hatte mit Urteil vom 01.08.2019 (BFH 265, 513 = BStBl 2020 II, 106) seine vorherige Auffassung aufgegeben und vertritt seither die Ansicht, der ohnehin geschuldete Arbeitslohn sei der, den der ArbG verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringe, während zusätzlicher Arbeitslohn stets gegeben sei, wenn er neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. Es komme nicht darauf an, ob der ArbN auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch habe. Damit ließ der BFH auch eine > Gehaltsumwandlung zu, selbst dann, wenn die Höhe des ursprünglichen Arbeitslohns auch in Zukunft zB für Tariferhöhungen maßgebend war.

 

Rz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die FinVerw vertrat demgegenüber weiterhin die Auffassung, dass Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
 

Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096) ist die Auffassung der FinVerw (> Rz 8) als § 8 Abs 4 EStG direkt ins Gesetz übernommen worden.

2. Job-Tickets für den Fernverkehr

 

Rz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nach § 3 Nr 15 Satz 1 EStG sind ua Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder einer weiträumigen Arbeitsstätte steuerfrei. Nach § 3 Nr 15 Satz 2 EStG gilt diese Steuerbefreiung auch dann, wenn es sich um einen ArbN eines Verkehrsbetriebes handelt, der die Leistung kostenlos oder verbilligt in Anspruch nehmen kann. Für ArbN im Ruhestand gilt die Steuerbefreiung nicht, weil diese nicht mehr zur Arbeit fahren.

 

Rz. 11

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Privatfahrten im Fernverkehr sind von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Überlässt ein ArbG einem ArbN eine Fahrkarte für Fahrten im Fernverkehr von seiner Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte, kann diese Fahrkarte idR auch für Privatfahrten genutzt werden. Aus Vereinfachungsgründen geht die FinVerw jedoch davon aus, dass eine solche Fahrkarte nur für steuerfreie Fahrten verwendet wird (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 12, BStBl 2019 I, 875; ausführlich zu diesem Schreiben zB Harder-Buschner, NWB 2019, 3754).

 

Rz. 12

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Berechtigt eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene bzw vom ArbG bezuschusste Fahrkarte nicht nur zu Fahrten, für die die > Entfernungspauschale anzusetzen ist, ist zur prüfen, ob neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG in Betracht kommt. Aus Vereinfachungsgründen ist die Befreiung für Erstattung von Reisekosten vorrangig zu berücksichtigen.

 

Beispiel 1:

Ein ArbN wohnt in Köln und arbeitet in Düsseldorf. Eine Monatskarte von Köln nach Düsseldorf kostet 200 EUR. Vom Betrieb aus fährt er regelmäßig zweimal im ...

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