Rz. 43

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets, das ein ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, ist grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG, wird jedoch auf die > Entfernungspauschale angerechnet (> Rz 19 ff). Alternativ gibt es die Möglichkeit, den Sachbezug pauschal mit 25 % zu versteuern, wodurch der Abzug der Entfernungspauschale erhalten bleibt (> Rz 39 ff). Welche Variante günstiger ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen des ArbN ab.

 

Beispiel 8:

Ein ArbG überlässt ua seinen ArbN A und B jeweils ein Job-Ticket für den Nahverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Wert von 500 EUR im Jahr. ArbN A wohnt 2 km und ArbN B 10 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Beide fahren an 200 Tagen im Jahr zur Arbeit. Der Grenzsteuersatz beträgt für beide ArbN 30 %. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:

Die Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich bei ArbN A (200 Tage x 2 km x 0,30 EUR =) 120 EUR und bei ArbN B (200 Tage x 10 km x 0,30 EUR =) 600 EUR.

Bei Nutzung der Steuerbefreiung wird die Entfernungspauschale bei ArbN A um 120 EUR und bei ArbN B um 500 EUR gekürzt. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % erhöht sich dadurch die Steuer (ohne Berücksichtigung von SolZ und ggf KiSt und ohne Berücksichtigung der Tabellenstufen) um 36 EUR bei ArbN A und um 150 EUR bei ArbN B.

Im Falle einer Pauschalierung des Sachbezugs entfiele die Anrechnung auf die Entfernungspauschale, dafür würden pauschale Steuern in Höhe von (25 % von 500 EUR =) 125 EUR pro Mitarbeiter respektive Ticket zu zahlen sein. Für ArbN A wäre somit die Steuerbefreiung, für ArbN B die Pauschalierung günstiger.

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