Rz. 7

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ob eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten > Arbeitslohn erbracht wird, war in der Vergangenheit umstritten. Der BFH hatte mit Urteil vom 01.08.2019 (BFH 265, 513 = BStBl 2020 II, 106) seine vorherige Auffassung aufgegeben und vertritt seither die Ansicht, der ohnehin geschuldete Arbeitslohn sei der, den der ArbG verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringe, während zusätzlicher Arbeitslohn stets gegeben sei, wenn er neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. Es komme nicht darauf an, ob der ArbN auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch habe. Damit ließ der BFH auch eine > Gehaltsumwandlung zu, selbst dann, wenn die Höhe des ursprünglichen Arbeitslohns auch in Zukunft zB für Tariferhöhungen maßgebend war.

 

Rz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die FinVerw vertrat demgegenüber weiterhin die Auffassung, dass Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
 

Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096) ist die Auffassung der FinVerw (> Rz 8) als § 8 Abs 4 EStG direkt ins Gesetz übernommen worden.

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