Rz. 38

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG können Sachbezüge sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Rz 7 ff) gezahlte Zuschüsse im Zusammenhang mit Fahrten eines ArbN, für die eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, bis zur Höhe der > Entfernungspauschale mit 15 % pauschal besteuert werden. Die pauschal besteuerten Beträge mindern die als Entfernungspauschale abziehbaren > Werbungskosten. Diese Regelung gilt nicht nur für Job-Tickets und ist nach Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG insbesondere auf Job-Tickets anzuwenden, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. In diesen Fällen ist jedoch alternativ auch eine Pauschalierung mit 25 % (> Rz 39 ff) möglich.

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