Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der ArbG kann die LSt für die Januarbezüge nach den voraussichtlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnen, wenn sie bis zur Lohnabrechnung für den ArbG nicht abrufbar sind (§ 39c Abs 1 Satz 2 EStG). Kann der ArbG die ELStAM bis zum 31.03. beim BZSt abrufen, muss er den LSt-Abzug ggf ändern (§ 39c Abs 1 Satz 4 EStG). Anderenfalls ist nach § 39c Abs 1 Satz 1 EStG zu verfahren. Zu Einzelheiten > Nichtverfügbarkeit der ELStAM.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wird ein LSt-Ermäßigungsantrag erst im Laufe des Januar gestellt, stellt das FA einen Freibetrag als > Lohnsteuerabzugsmerkmal rückwirkend ab 01.01. fest (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 101).
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