Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA vom 08.10.1974 (BGBl 1976 II, 1193; 1703 = BStBl 1976 I, 408; 632) mit Protokoll; ZustimmungsG vom 14.07.1976 (BGBl 1976 II, 1194).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB Solidaritätszuschlag); für die > Kirchensteuer wirkt das nur mittelbar, soweit die ESt nach § 51a EStG ihre BMG ist. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Jamaika. Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18, 19. Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4--10.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erbracht werden, die im internationalen Verkehr betrieben werden, können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt (Art 17 Abs 1). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen aus öffentlichen Kassen besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden sie besteuert, wenn der Empfänger dessen Staatsangehöriger ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 18 Abs 1 – Ortskräfte). Ausgenommen sind Vergütungen für eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit; dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst (Art 18 Abs 2). Der Quellenstaat behält außerdem das Besteuerungsrecht für Leistungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Staates, die ausschließlich von diesem Staat an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist (Art 18 Abs 3).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Private Ruhegehälter für früher geleistete nichtselbständige Arbeit besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 19 Abs 1).

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Art 20 Abs 1 enthält Sonderregelungen für Hochschullehrer und andere Forscher und Art 20 Abs 2für Zuwendungen aus dem Ausland an Studenten und Auszubildende.

 

Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Deutschland werden Einkünfte aus Jamaika grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, soweit sie nach dem DBA in Jamaika besteuert werden können (Freistellungsmethode). Dabei ist § 50d Abs 7 bis 12 EStG zu beachten. Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57 ff sowie BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns. Zu beachten ist, dass im Quellenstaat (Deutschland) die Einkünfte von der Besteuerung nur teilweise freigestellt werden, wenn der Ansässigkeitsstaat nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht nur den dorthin überwiesenen Betrag besteuert (sog –,Remittance-base’; > Doppelbesteuerung Rz 12 sowie BMF vom 20.06.2013, BStBl 2013 I, 980). Deutschland wendet insoweit aber den > Progressionsvorbehalt an. Abweichend wird die auf Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art 16) erhobene jamaikanische Steuer in Deutschland angerechnet (Art 23 Abs 1b). Dies gilt auch für Einkünfte eines Künstlers oder Sportlers, die in Jamaika besteuert werden dürfen (Art 17 Abs 1). Zur Steueranrechnung > Ausland Rz 25 ff.

 

Rz. 11

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In Jamaika gilt die Anrechnungsmethode; dabei werden die Einkünfte aus Deutschland in die BMG einbezogen und die deutsche ESt auf die jamaikanische Steuer angerechnet, soweit dies nach jamaikanischem Steuerrecht zulässig ist (Art 23 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 2).

 

Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Jamaika gehört zur Ländergruppe 3 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 27.12.2017, BSt...

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