Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen für eine Jagd gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (Böhme, DStZ 1985, 612; zur Jägerprüfung vgl BFH/NV 2012, 783). Unterhält ein Unternehmer die Jagd, sind die Aufwendungen ausdrücklich vom Abzug als BA ausgeschlossen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 4 EStG; vgl Korten, DB 1989, 1309). Zum Nichtabzug der Jagdkosten bei einem Waffen- und Munitionsgroßhändler vgl BFH 138, 545 = BStBl 1983 II, 668. Den Abzug von BA schließt die FinVerw selbst dann aus, wenn eine > Juristische Person (zB Kapitalgesellschaft) einen Gesellschafter oder Angestellten veranlasst, auf ihre Kosten eine Jagd zu pachten. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung der Jagd ist dennoch gewöhnlich vGA für die Gesellschafter oder zusätzlicher Arbeitslohn für die Angestellten. Vgl BFH 64, 222 = BStBl 1957 III, 86; BFH 66, 63 = BStBl 1958 III, 27; BFH 78, 469 = BStBl 1964 III, 181. Soweit der leitende Angestellte im betrieblichen Interesse einer Körperschaft die Jagd ausübt, liegt darin für ihn kein zu versteuernder geldwerter Vorteil (EFG 1972, 228 – Sonderfall –). Man wird hier jedoch auf die Umstände des Einzelfalls abstellen müssen. Die unentgeltliche Ausübung einer Jagd durch einen leitenden Angestellten, der die entsprechende Qualifikation als Jäger haben oder erwerben muss, wird idR nicht als Zuwendung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse angesehen werden können, weil der Vorteil der freien Jagd einen "Marktwert" hat, der zudem dem ArbN nicht aufgedrängt werden dürfte, ohne dass diesem eine Wahl bei der Vorteilsannahme bleibt (> Arbeitslohn Rz 55 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei einem Forstbediensteten führt die Ausübung der Jagd im Rahmen seiner Dienstpflichten nicht zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil. Dazu und zum kostenlosen Abschuss eines Tieres > Forstleute Rz 13.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit die Ausübung der Jagd zu den Dienstpflichten eines Försters gehört, sind die damit verbundenen Aufwendungen > Werbungskosten. Dazu und besonders zu Aufwendungen für einen Jagdhund und JagdwaffenForstleute. Dagegen sind zB Jagdaufwendungen eines dienstlich nicht zur Ausübung der Jagd angewiesenen Kammerforstbeamten keine WK (EFG 1992, 188). Entsprechendes gilt uE für andere sich an der Jagd beteiligende Angehörige der Aufsichtsbehörden.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Steuerfreiheit von Jagdaufwandsentschädigungen an Forstbedienstete > Forstleute Rz 5.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ehrenamtliche Mitglieder von Jägerprüfungsausschüssen sind keine ArbN.

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