Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ein DBA mit der in Vorderasien gelegenen Republik Irak besteht nicht; es ist eine solches mit Stand vom 01.01.2019 auch nicht geplant (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Ausland Rz 25 ff sowie > Inländische Arbeitnehmer im Ausland. Die irakische ‚income tax’ entspricht der deutschen ESt (ESt-Handbuch Anh 12 II 1). Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Der Irak gehört zur Ländergruppe 3 (> Anh 2 Ländergruppen).

Da der Irak in den vom BMF veröffentlichten Übersichten zu den Reisekostensätzen (> Anh 2 Reisekosten (Ausland), dort auch zu den Fundstellen der maßgeblichen BMF-Schreiben) nicht geführt wird, ist der für > Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend (> R 9.6 Abs 3 Satz 2 HS 1 LStR). Zum > Kaufkraftausgleich vgl > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

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