Rz. 10

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit dem Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verfahrens wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse; legaldefiniert in § 35 Abs 1 InsO) einschließlich etwaiger Ansprüche auf Erstattung von Steuern beschlagnahmt. Steuerfestsetzungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren und der Lauf der Rechtsbehelfsfristen werden unterbrochen. Sobald das InsGericht ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen hat, kann nur der InsVerw über das Schuldnervermögen verfügen. Er hat die steuerlichen Rechte und Pflichten des InsSchuldners zu erfüllen (§ 34 Abs 3 AO).

 

Rz. 11

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Dazu gehören auch die Wahrnehmung von ArbG-Pflichten bei der Lohnzahlung einschließlich der Entscheidung für eine etwaige > Pauschalierung der Lohnsteuer (> Rz 5) und die Abgabe von Steuererklärungen. Der InsVerw hat die LSt-Anmeldungen – auch ausstehende Anmeldungen für die Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens – beim FA einzureichen und zu den Masseverbindlichkeiten gehörende Steuerabzugsbeträge (> Rz 15 ff [19]) an das FA abzuführen. Soweit die rückständigen Steuerabzüge zu den Insolvenzverbindlichkeiten (> Rz 22) gehören, ist er nicht zur Abführung verpflichtet (> Rz 16); insoweit haftet er nicht (> Rz 13). Die Abgabe von LSt-Anmeldungen kann er aber nicht mit der Begründung verweigern, die InsMasse decke nicht die Kosten (BFH 175, 309 = BStBl 1995 II, 194 zum Konkursverwalter).

 

Rz. 11/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Rechte aus einem zur > Betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Versicherungsvertrag stehen nur dann der Masse und nicht dem ArbN zu, wenn dessen Bezugsrecht vom ArbG noch widerrufen werden kann (BAG 134, 372 vom 15.06.2010 – 3 AZR 334/06, DB 2010, 2814). Zum Schutz der auf > Gehaltsumwandlung beruhenden Ansprüche des ArbN vgl § 1b Abs 5 Satz 1 iVm § 7 BetrAVG. Kündigt der InsVerw eine zugunsten eines ArbN abgeschlossene Direktversicherung (vgl zu diesem Durchführungsweg > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff), kann dem ArbN ein Anspruch auf Schadensersatz erwachsen; zu einer > Rückzahlung von Arbeitslohn kommt es nicht (BFH 218, 320 = BStBl 2007 II, 774). Der Verlust des Bezugsrechts bleibt ohne lohnsteuerrechtliche Folgen, weil der ArbN durch den gesetzlichen Insolvenzschutz vor Verlust geschützt wird; der Anspruch gegen den > Pensions-Sicherungs-Verein tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs.

 

Rz. 11/2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei einer > Außenprüfung oder einer > Lohnsteuer-Nachschau hat der InsVerw die dem InsSchuldner obliegenden Auskünfte zu geben (> Auskunftspflicht). Umgekehrt kann er anstelle des InsSchuldners > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts beantragen, um steuerliche Pflichten des InsSchuldners erfüllen zu können. Das gilt allerdings nicht, wenn das nur dazu dient, mögliche Anfechtungsrechte geltend zu machen (EFG 2009, 638).

 

Rz. 12

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Beschäftigt der InsVerw den Schuldner (Inhaber des insolventen Unternehmens) bei der Verwaltung der Insolvenzmasse, sind die ihm dafür gezahlten Vergütungen idR kein > Arbeitslohn (vgl BFH 78, 172 = BStBl 1964 III, 70). Bei einer Beschäftigung in abhängiger Stellung hat BFH 121, 279 = BStBl 1977 II, 393 die Annahme von Arbeitslohn durch das FG aber nicht beanstandet. Ergänzend > Rz 23.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der InsVerw hat auf Verlangen des nicht insolventen > Ehegatten einer Zusammenveranlagung zuzustimmen (dazu > Ehegattenbesteuerung Rz 18 ), sofern hierdurch für den Schuldner keine zusätzliche steuerliche Belastung eintritt. Er kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet (vgl BGH vom 18.05.2011 – XII ZR 67/09, DB 2011, 1748 sowie OFD Frankfurt/M vom 08.11.2007, DB 2008, 166 = DStR 2012, 35).

 

Rz. 13

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Als verfügungsberechtigter Vermögensverwalter haftet der InsVerwalter dem Fiskus für steuerliche Pflichtverletzungen im Rahmen von § 69 AO; zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff. Für Masseverbindlichkeiten haftet er ggf aus § 61 InsO auf Schadensersatz, zB wenn ein Steueranspruch, der durch ihn begründet worden ist, nicht voll erfüllt werden kann. Der für den LSt-Abzug nicht mehr verantwortliche InsSchuldner oder ein Geschäftsführer haftet hingegen nicht nach § 42d EStG. Zur Haftung des InsVerw im Steuerrecht vgl Mösbauer, DStZ 2000, 443 und Bartone, DB 2010, 359 zu BFH 226, 97 = BStBl 2010 II, 13.

 

Rz. 14

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zum Vorgehen des FA im Festsetzungsverfahren > Rz 16. Zu den Möglichkeiten des FA, mit Steuerforderungen gegen den InsSchuldner im Erhebungsverfahren aufzurechnen, vgl BFH 212, 436 = BStBl 2006 II, 641; BFH/NV 2007, 1066; BFH 217, 8 = BStBl 2009 II, 589; BFH/NV 2010, 1243; EFG 2009, 1719 mit ablehnender NZB BFH/NV 2010, 1856; EFG 2010, 774; EFG 2011, 2045; BFH 231, 488 = BStBl 2011 II, 374; B...

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