Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ein überschuldeter ArbN kann Verbraucherinsolvenz beantragen und hat dann die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (vgl § 286ff InsO). Die Eröffnung des > Insolvenzverfahren nach Maßgabe der §§ 304ff InsO hat keine Auswirkung auf den LSt-Anspruch des FA. Der ArbG bleibt verpflichtet, den LSt-Abzug vorzunehmen und die einbehaltene LSt beim > Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden und im Rahmen seiner Anmeldungssteuerschuld abzuführen (> Lohnsteuer-Anmeldung). Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der sich aus einer > Veranlagung von Arbeitnehmern ergebenden ESt hat das > Wohnsitz-Finanzamt keine Sonderstellung im > Insolvenzverfahren (zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 11.01.2002, BStBl 2002 I, 132; vom 22.12.2009, BStBl 2010 I, 18). Ein Anspruch auf Erstattung von ESt/LSt gehört zur Insolvenzmasse. Zur > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten verweist AEAO zu § 122 Nr 2.10 auf AEAO zu § 251 Nr 12.2 und 12.3. Steuerbescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, können bekannt gegeben werden. Eine unrichtige Steuererklärung führt nicht ohne weiteres zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs 1 Nr 2 InsO (BGH vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04, DB 2006, 387 = NJW 2006, 1127).

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