Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der ArbN/Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, beim Ausfüllen von Steuererklärungen fachkundigen Rat einzuholen. Er muss aber den sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen und Erläuterungen sorgfältig lesen. Allerdings müssen auch die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein (vgl BFH 194, 9 = BStBl 2001 II, 379).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Erhält der ArbN iZm dem Dienstverhältnis einen geldwerten Vorteil von einem Dritten, muss er seinen ArbG erforderlichenfalls darüber informieren (vgl § 38 Abs 4 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte). Ergänzend > Anzeigepflichten. Zu einem weiteren Tatbestand > Inländische Arbeitnehmer im Ausland Rz 1/1.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich über seine Pflichten beim LSt-Abzug zu informieren. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 109. Außerdem > Anzeigepflichten Rz 5 f, > Mitteilung an das Finanzamt sowie > Lohnsteuerbescheinigung.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zur Verpflichtung des Geschäftsführers, sich über die steuerlichen Belange der GmbH zu informieren, wenn diese von mehreren Geschäftsführern geführt wird, > Haftung für Lohnsteuer Rz 164, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

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