Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Mit dem weltgrößten Inselstaat Republik Indonesien gilt seit dem VZ 1992 das DBA vom 30.10.1990 mit Zustimmungsgesetz vom 14.11.1991 (BGBl 1991 II, 1086 = BStBl 1991 I, 1002). Es ist am 28.12.1991 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung vom 04.12.1991 – BGBl 1991 II, 1401 = BStBl 1992 I, 186). Bestandteil des Abkommens sind die Bestimmungen des Protokolls vom 30.10.1990 (BGBl 1991 II, 1103).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indonesien sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Steuerjahr (= Kalenderjahr) bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 29. Zu den Anforderungen an eine Betriebsstätte des ArbG in Indonesien vgl EFG 2002, 445 und > Doppelbesteuerung Rz 38 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff. Abweichend hiervon sind Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts ausgeübt wird, der in wesentlichem Umfang vom anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird. (Art 17 Abs 3).

 

Rz. 7

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen (Quellenstaat) und einer im anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) ansässigen Person für früher geleistete nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, kann vorbehaltlich > Rz 8 der Quellenstaat besteuern (Art 18); allgemein > Doppelbesteuerung Rz 239.

Zu > Renteneinkünfte Rz 16 ff, > Inländische Einkünfte Rz 10 und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 244 f.

 

Rz. 8

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, die von einem der Vertragsstaaten, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, Land oder der Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, besteuert ebenfalls grundsätzlich der Quellenstaat (Kassenstaat). Hiervon abweichend besteuert der andere (Ansässigkeits-)Staat, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht Staatsangehöriger des Quellenstaats ist (Art 19 Abs 1; > Ortskräfte). Entsprechendes gilt für Vergütungen aus öffentlichen Kassen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften an in den anderen Vertragsstaat entsandte Fachkräfte und freiwillige Helfer gezahlt werden (Art 19 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191–196.

Die Regelungen des Art 19 Abs 1 gelten auch für Vergütungen, die aus deutschen Quellen an die nach Indonesien entsandten Bediensteten des > Goethe-Institut gezahlt werden (vgl das Protokoll zu Art 19 des DBA).

 

Rz. 9

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ein Lehrer oder Forscher aus einem der Vertragsstaaten, der sich in dem anderen Ver...

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