Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zum Erwerb von Miteigentum im Rahmen der Vermögensbildung können vwL im Rahmen von § 2 Abs 1 Nr 5 VermBG (> Anh 5.1) nicht eingesetzt werden, da der ArbN bei solchen Unternehmen kein unmittelbares Eigentum an den Grundstücken erwirbt (BFH 122, 286 = BStBl 1977 II, 633). > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 101 ff.

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