Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ob > Arbeitslohn iSv § 19 EStG vorliegt, ist von der Bezeichnung unabhängig. Honorare sind Arbeitslohn, wenn die mit ihnen entgoltene Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses erbracht wird, also entweder zu den normalen Dienstaufgaben gehört oder im Rahmen üblicher Nebenleistungen oder gar einer zusätzlich vereinbarten Nebentätigkeit erbracht wird. Zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer, zur Abgrenzung von anderen Einkunftsarten > Arbeitslohn Rz 130 ff, > Nebentätigkeit mwH. Zu Fallgruppen > Amateursportler (ergänzend > Amateursportler Rz 8 zu Werbevergütungen), > Ärzte (ergänzend > Ärzte Rz 14 zu Gutachten), > Bankgewerbe (ergänzend > Bankgewerbe Rz 5 ff zu Provisionen), > Berufssportler, > Ehrenamt, > Fernsehen, > Filmgewerbe, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Fußballspieler, > Gastschauspieler, > Hochschullehrer, > Hopfentreter, > Künstler, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, > Nebentätigkeit, > Notare Rz 2, > Prominente, > Provisionen, > Rechtsanwälte, > Rundfunk, > Schriftsteller.

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