Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zur steuermindernden Berücksichtigung von Aufwendungen der Eltern für studierende Kinder > Ausbildung. Unterhalten die Eltern ein in Ausbildung befindliches Kind, für die keiner einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge (mehr) hat, können sie eine Steuerermäßigung nach § 33a EStG erhalten (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu Aufwendungen des Stpfl zum Besuch der Hochschule im Rahmen einer Berufsausbildung > Bildungsaufwendungen Rz 21 ff. Für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht nach einer bereits abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung betrieben wird, ist der Abzug als WK/BA gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 9 Abs 6 und § 4 Abs 9 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 15 ff; Verfassungsmäßigkeit fraglich, Hinweis auf beim BVerfG unter Az 2 BvL 24/14 anhängiges Verfahren). Dann kommt nur ein SA-Abzug in Betracht (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff; ergänzend > Werbungskosten Rz 52). Eine Bildungseinrichtung – zB also die Universität oder Hochschule –, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, ist gemäß gesetzlicher Festlegung > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 Satz 8 EStG).

Ergänzend > Bildungsaufwendungen Rz 70 Hochschulstudium; > Werkstudenten und > Geringfügige Beschäftigung. Über Kosten der Promotion > Doktorprüfung, bei noch weiterer Qualifikation > Habilitationskosten.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zu den vom ArbG übernommenen Studienkosten als > Arbeitslohn vgl > Bildungsaufwendungen Rz 21 ff, > Beihilfen sowie BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531.

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