Rz. 1

Stand: EL 97 – ET: 10/2012

Als Hobby („Steckenpferd“) wird eine im Prinzip nicht auf Verdienst angelegte Freizeitbeschäftigung bezeichnet. Werden damit gleichwohl Einnahmen erwirtschaftet, kann es sich steuerlich um > Liebhaberei handeln. Wird aber dauerhaft ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt, kann das zu Einkünften führen, die der Besteuerung unterliegen. So kann es zB bei angenehmer Arbeit sein (> Arbeitslohn Rz 35) oder beim > Betriebssport Rz 1. Ergänzend > Amateursportler, > Ehrenamt.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Befähigungen, die ein Stpfl zur Ausübung einer > Liebhaberei erwirbt, sind keine WK/BA, weil sie nicht durch die Ausübung eines Berufs veranlasst sind, der zu besteuerbaren Einkünften führt (vgl §§ 4 und 9 EStG). Sie sind auch keine als SA abziehbaren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; das setzt nämlich die Absicht voraus, später auf Grund der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (> Bildungsaufwendungen Rz 48, 49).

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