Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Selbständige Heilpraktiker üben eine eigenverantwortliche, zu den freien Berufen nach § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG gehörende Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde aus, die sich von derjenigen des Arztes nur durch das fehlende Approbationserfordernis unterscheidet (EFG 1997, 466). Heilpraktiker können aber auch als ArbN tätig sein; dann erzielen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 EStG), die dem LSt-Abzug unterliegen.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Die Ausbildung einer Person mit abgeschlossener Erstausbildung zur Heilpraktikerin bedeutet einen Wechsel der Berufsart (> Umschulung). Die Aufwendungen führen zu WK (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 22 ff; > Bildungsaufwendungen Rz 70 Heilpraktiker ).

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Aufwendungen für die von einem Heilpraktiker durchgeführte Behandlung sind als AgB nach § 33 EStG abziehbar; zum Nachweis > Krankheitskosten Rz 6.

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