Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zum Begriff des eigenen Hausstands sowie zum Abzug von Aufwendungen für eine > Doppelte Haushaltsführung Rz 20 ff sowie > R 9.11 Abs 3 LStR.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergüten ArbG Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 60 ff), kann bei ArbN mit den > Steuerklassen III, IV oder V unterstellt werden, dass sie einen eigenen Hausstand haben; bei anderen darf der ArbG von einem eigenen Hausstand nur ausgehen, wenn der ArbN schriftlich erklärt, dass er neben der Zweitwohnung am Beschäftigungsort anderen Orts einen eigenen Hausstand unterhält (> R 9.11 Abs 10 Satz 3–5 LStR).

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