Rz. 47

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Je nach Art der haushaltsnahen Aufwendungen (> Rz 44) gelten für die Steuerermäßigung bei einem einheitlichen Prozentsatz von 20 % unterschiedliche Höchstbeträge:

 
Art der Aufwendungen Rechtsgrund Höchstbetrag im VZ Höchstens begünstigter Aufwand im VZ
bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB IV (> Rz 26 ff) § 35a Abs 1 EStG 510 EUR 2 550 EUR
Bei Beschäftigungsverhältnissen, die keine geringfügige Beschäftigung sind (> Rz 30 ff) und Dienstleistungen gewerblicher Unternehmen (> Rz 40 ff) insgesamt (> Rz 48) § 35a Abs 2 EStG 4 000 EUR 20 000 EUR

Zum Höchstbetrag von 1 200 EUR des § 35a Abs 3 EStGHandwerkerleistungen Rz 2.

 

Rz. 48

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügige Beschäftigung sind (> Rz 30 ff) und haushaltsnahe gewerbliche Dienstleistungen einschließlich der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt des Stpfl oder der gepflegten Person erfolgen und die in Heimunterbringungskosten enthaltenen Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (> Rz 40 ff), werden zusammen gerechnet; für die Summe dieser Aufwendungen gilt der Höchstbetrag von 4 000 EUR im VZ (vgl § 35a Abs 2 EStG). Eine mehrfache Inanspruchnahme des jährlichen Höchstbetrags von 4 000 EUR ist also nicht möglich (> Rz 54 Beispiel 3).

 

Rz. 48/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Höchstbeträge stellen Jahresbeträge dar. Sie sind auch dann nicht zu kürzen, wenn die begünstigten Aufwendungen nicht in allen Kalendermonaten des VZ angefallen sind (> Rz 54 Beispiel 2).

 

Rz. 49

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen, dh sie können nur einmal je Haushalt ausgeschöpft werden. Die Höchstbeträge stehen deshalb Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen und während des gesamten VZ einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, insgesamt nur einmal zu; dabei wird unterstellt, dass die Ehegatten nur einen Haushalt haben, selbst wenn er auf mehrere Orte (Wohnungen) aufgeteilt ist (BFH 230, 420 = BStBl 2014 II, 151 zu > Handwerkerleistungen). Das gilt im Falle einer Zusammenveranlagung, weil die Ehegatten gemeinsam als ein Stpfl behandelt werden (§ 26b EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 32). Bei einer Einzelveranlagung werden die Aufwendungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Jeder Ehegatte kann die Steuerermäßigung grundsätzlich bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags in Anspruch nehmen. Die Ehegatten können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung des Höchstbetrages beantragen (BMF vom 09.11.2016, Rz 53, > Rz 9). Außerdem können sie übereinstimmend beantragen, dass die Steuerermäßigung bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen wird (§ 26a Abs 2 EStG).

 

Beispiel 1:

Die Ehegatten A und B haben während des ganzen Kalenderjahres 01 einen gemeinsamen Haushalt in einem Einfamilienhaus geführt. A hat Handwerker mit der Renovierung des Badezimmers und der Neueindeckung des Daches beauftragt. Dafür sind Arbeitskosten von 7 000 EUR entstanden. Die Rechnungsbeträge hat er überwiesen. Für den VZ 01 wählen die Ehegatten die Einzelveranlagung. Sie stellen hinsichtlich der Aufteilung des Höchstbetrages nach § 35a Abs. 3 EStG keinen Antrag.

Bei der Einzelveranlagung des A wird eine Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 600 EUR (20 % von 7 000 EUR = 1 400 EUR, höchstens 50 % von 1 200 EUR) berücksichtigt. Bei der Einzelveranlagung der B wird keine Steuerermäßigung berücksichtigt, da sie keine Aufwendungen getragen hat.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, aber A und B erklären gegenüber dem FA übereinstimmend, dass der Höchstbetrag nach § 35a Abs 3 EStG in voller Höhe bei A berücksichtigt werden soll.

Bei der Einzelveranlagung des A wird eine Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen in Höhe von 1 200 EUR (20 % von 7 000 EUR = 1 400 EUR, höchstens 1 200 EUR) berücksichtigt.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, aber A und B erklären gegenüber dem FA übereinstimmend, dass der Höchstbetrag nach § 35a Abs 3 EStG in voller Höhe bei A berücksichtigt werden soll. Außerdem beantragen sie nach § 26a Abs 2 Satz 2 EStG beide, dass die Steuerermäßigung bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen wird.

A steht eine Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen in Höhe von 1 200 EUR (20 % von 7 000 EUR = 1 400 EUR, höchstens 1 200 EUR) zu. Aufgrund des entsprechenden Antrags wird bei der Einzelveranlagung jedes Ehegatten eine Steuerermäßigung von jeweils 600 EUR berücksichtigt. Nach EFG 2018, 1038 – Rev, BFH III R 11/18 – sind dagegen bei einer Einzelveranlagung, bei der die Ehegatten nach § 26a Abs 2 Satz 2 EStG beantragen, die Steuerermäßigung bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen, die Aufwendungen, unabhängig davon, wer sie getragen hat, bei den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. In einem zweiten Berechnungsschritt sollen dann die Höchstbetragsberechnungen individuell bei jedem ...

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