Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die lebensnotwendigen Aufwendungen des Stpfl für den Haushalt werden steuerlich grundsätzlich mit dem > Grundfreibetrag Rz 1 abgegolten; darüber hinausgehende Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar (vgl § 12 Nr 1 Satz 1 EStG; > Lebensführung Rz 1). Ausnahmen gelten, wenn aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort in einer Zweitwohnung ein weiterer Haushalt eingerichtet wird; zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung. Für bestimmte im Rahmen der Haushaltsführung entstehende Aufwendungen kommt eine Steuerermäßigung wegen Handwerkerleistungen, haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Handwerkerleistungen, > Haushaltshilfe. Zur altersbedingten Auflösung des Haushalts > Altenheim. Zur Berücksichtigung von Aufwendungen zur Behebung ungewöhnlicher, aber nicht versicherter Schäden > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Katastrophenschaden.

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