Auf einen Blick: Wo der Gesetzgeber jemanden zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet, verbindet er damit das Prinzip, dem Verantwortlichen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Einbehalts auch die Haftung aufzuerlegen. Beim LSt-Abzug regelt § 42d EStG die hier erläuterten Einzelheiten. Behandelt wird aber auch die Haftung der gesetzlichen Vertreter und anderer Verfügungsberechtigter nach den §§ 69ff AO. |
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