Auf einen Blick:

Wo der Gesetzgeber jemanden zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet, verbindet er damit das Prinzip, dem Verantwortlichen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Einbehalts auch die Haftung aufzuerlegen. Beim LSt-Abzug regelt § 42d EStG die hier erläuterten Einzelheiten. Behandelt wird aber auch die Haftung der gesetzlichen Vertreter und anderer Verfügungsberechtigter nach den §§ 69ff AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge