Rz. 150/6

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Soweit eine > Öffentliche Kasse für eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts den > Arbeitslohn zahlt, sind dieser kraft Gesetzes die Pflichten des ArbG übertragen (> Behörden als Arbeitgeber). Dazu gehört der LSt-Abzug und – bei einer Pflichtverletzung – die Haftung gemäß § 42d Abs 1 EStG. Das schließt – uE aber nur im Auslegungswege – jene Fälle ein, in denen eine öffentliche Kasse in den Fällen des § 50d Abs 7 EStG den Arbeitslohn an ArbN von > Staatsnahe Einrichtungen auszahlt, die keine "Juristische Personen des öffentlichen Rechts", aber nach § 38 Abs 3 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet sind (das betrifft zB das > Goethe-Institut). Wegen der zivilen Mitarbeiter der > Stationierungsstreitkräfte Rz 25.

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