Rz. 6

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die in § 42d EStG enthaltene Regelung geht zurück bis zu § 50 EStG vom 29.03.1920 (RGBl 1920 I, 359), der die Gesamtschuld von ArbN und ArbG für die einzubehaltende und abzuführende LSt einführte. § 38 Abs 3 EStG vom 27.02.1939 (RGBl 1939 I, 297) stellte klar, dass der ArbG für den richtigen Abzug der LSt und ihre Abführung haftet.

 

Rz. 7

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Mit dem EStRG vom 05.08.1974 (BGBl 1974 I, 1769) wurde § 42d Abs 1–5 in das EStG eingefügt. In dieser Vorschrift ging § 46 LStDV 1971 auf. Die Haftung wurde insgesamt auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung neu konzipiert. Abs 6–8 (Haftung bei gewerbsmäßiger ArbN-Überlassung) wurden dem § 42d EStG durch das StBerG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I, 2436) angefügt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502. Das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des ArbG im Sozialversicherungsrecht vom 20.12.1988 (BGBl 1990 I, 2330) verweist in § 42d Abs 6 EStG nicht mehr auf § 317a RVO, sondern auf §§ 28a SGB IV.

 

Rz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das StRefG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl 1988 I, 1039) übernahm einen bis dahin in § 10 Abs 3 LStDV geregelten Haftungsausschluss zu Sachverhalten des § 19a EStG als § 42d Abs 2 Nr 3 EStG. § 42d Abs 4 EStG (nachträgliche Anmeldung/Steueranerkenntnis) wurde auch für pauschale LSt anwendbar. Das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl 1992 I, 297) ergänzte § 42d Abs 2 Nr 1 EStG durch das Zitat des § 38 Abs 4 Satz 2 EStG; damit wird klargestellt, dass der ArbG nicht haftet, soweit LSt vom ArbN nachzufordern ist, weil der ArbG dem > Betriebsstätten-Finanzamt angezeigt hat, dass er in den Fällen des § 38 Abs 4 Satz 1 EStG keine LSt einbehalten konnte. Das StMBG vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, 2310) fügte § 167 Abs 1 AO einen Satz 3 an, der das Steueranerkenntnis ab 1994 einer Steueranmeldung gleichstellt. Das 1. SGB III – ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl 1997 I, 2970) passte § 42d Abs 6 EStG mit Wirkung ab 1998 an die durch den Wegfall der Meldepflicht aus § 10 AFG eingetretene Rechtslage an.

 

Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch das Steuer-Euroglättungs-Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I, 1790) wurde die Grenze des § 42d Abs 5 EStG von 20 DM auf 10 Euro umgestellt. Mit dem StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2000 I, 3794) wurde § 42d Abs 1 Nr 3 EStG gestrichen (Nachversteuerung in Fällen des wegfallenden § 19a EStG). Das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I, 2645) fügte mit § 42d Abs 1 Nr 4 und Abs 9 EStG eine Regelung zur erweiterten Haftung des ArbG in den Fällen ein, in denen ein Dritter nach § 38 Abs 3a EStG ArbG-Pflichten trägt (> Rz 53). § 42d Abs 6 Satz 2 EStG wurde durch das JStG vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I, 2878) redaktionell an eine Änderung des AÜG angepasst. Das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl 2011 I, 2592) passte § 42d Abs 2 EStG redaktionell an die Einführung der ELStAM an (§ 39 Abs 5 EStG statt bisher Abs 4). Die Neuregelung greift ab dem ersten Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale. § 42d Abs 6 Satz 1 EStG wurde durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl 2013 I, 1809) an EU-rechtliche Vorgaben zur "Gewerbsmäßigkeit" angepasst (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 17).

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