Rz. 150/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum LSt-Abzug ist auch dasjenige im > Inland ansässige Unternehmen verpflichtet, das einen von seinem ArbG entsandten ArbN aufgenommen hat und das dessen > Arbeitslohn entweder unmittelbar auszahlt oder doch zumindest im Verhältnis zum ArbG wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; es ist unerheblich, ob der Lohn von dem aufnehmenden Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung gezahlt wird (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Entsendung von Arbeitnehmern; > Wirtschaftlicher Arbeitgeber). Wird die Verpflichtung zum LSt-Abzug nicht beachtet, haftet das aufnehmende Unternehmen wie ein ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG.

 

Beispiel:

Die in Deutschland ansässige GmbH & Co KG ist Tochtergesellschaft einer in Österreich ansässigen Obergesellschaft. Der Geschäftsführer der für die KG geschäftsführenden GmbH ist Angestellter der Obergesellschaft, die ihn entlohnt. Zu ihrer Tochtergesellschaft, zu der er von seinem ArbG entsandt worden ist, besteht kein Anstellungsvertrag. Dementsprechend hat die GmbH unter den Personalaufwendungen keine > Betriebsausgaben für die Entlohnung ihres Geschäftsführers ausgewiesen. Gleichwohl hat die Obergesellschaft sie intern mit den Personalkosten belastet. Der an sich mit seiner Familie in Österreich lebende Geschäftsführer hat in Deutschland eine (zusätzliche) Wohnung am Sitz der GmbH.

Die in Deutschland ansässige GmbH ist grundsätzlich zum LSt-Abzug für ihren Geschäftsführer verpflichtet, weil sie den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG). Nach dem DBA mit > Österreich gilt der Geschäftsführer mit Doppelwohnsitz nach Anwendung der "tie-breaker-rule" aufgrund seines dortigen Mittelpunkts der Lebensinteressen als in Österreich ansässig (Art 4 Abs 2 Buchst a; > Doppelbesteuerung Rz 19). Deshalb steht das Besteuerungsrecht Deutschland nicht bereits nach Art 15 Abs 1 zu. Art 16 Abs 2 erlaubt es aber dem Staat, in dem die GmbH ansässig ist (Deutschland), die Vergütungen zu besteuern, die ihr Geschäftsführer bezieht. Hat die GmbH den LSt-Abzug nicht vorgenommen, haftet sie gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG.

Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Obergesellschaft ihre Tochtergesellschaft mit dem Aufwand für den Geschäftsführer belastet, soll der LSt-Abzug bereits beim > Zufluss von Arbeitslohn vorzunehmen sein, denn beim LSt-Abzug geht es um die Besteuerung des Geschäftsführers (im Einzelnen > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 6).

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