Rz. 80

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbN kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit dem ArbG (> Rz 95 ff) in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom > Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG). Die Vorschrift knüpft offensichtlich an § 42d Abs 1 Nr 1 EStG an. Deshalb gelten die Erläuterungen zur vorschriftsmäßigen Einbehaltung der LSt (> Rz 33 ff) entsprechend. So ist zB die LSt vorschriftsmäßig einbehalten, wenn der ArbG einen sonstigen Bezug (> Sonstige Bezüge) gemäß § 39b Abs 3 EStG richtig versteuert hat, sich aber nach dem LSt-Jahrestarif wegen unerwarteter Steigerung des > Jahresarbeitslohn eine höhere LSt ergibt (> Rz 34 – Beispiel). Ebenso wenn der ArbG die LSt zunächst pauschaliert, weil er sie im Innenverhältnis zum ArbN übernehmen wollte (> Rz 128) oder wenn er beim LSt-Abzug einer Billigkeitsmaßnahme der FinVerw (dazu allgemein > Billigkeit) folgt, die der BFH später verwirft (> Rz 111). Andererseits ist die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden, wenn die Haftung des ArbG lediglich unbillig ist (> Rz 105 ff), im Übrigen aber die Voraussetzungen von § 42d Abs 1 Nr 1 EStG erfüllt sind. Dann kann das FA den ArbN in Anspruch nehmen. Zu Besonderheiten bei Zahlung von > NettolohnRz 90 ff, > Rz 137.

 

Rz. 81

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbN kann ferner in Anspruch genommen werden, soweit der ArbG ihm im betrieblichen LStJA eine zu hohe LSt erstattet (BFH 115, 49 = BStBl 1975 II, 420). § 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG stellt zwar auf das "Einbehalten" der LSt ab. Da der ArbG aber mit dem LStJA den LSt-Abzug abschließt, ist die dabei zu viel erstattete LSt im Ergebnis nicht richtig einbehalten (> Rz 50).

 

Rz. 82

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbN darf nach § 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG nicht herangezogen werden, soweit bei der Veranlagung aufgrund fehlerhafter Angaben in der LSt-Bescheinigung eine zu geringe ESt festgesetzt wurde (> Rz 51 f), denn die LSt wurde vorschriftsmäßig einbehalten. Eine mögliche Änderung der ESt-Veranlagung (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) bleibt davon unberührt (> Rz 72 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge